Nach § 108 Abs. 3 AO wird eine Zahlungsfrist auf den nächst folgenden Werktag verschoben, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Diese Regelung gilt jedoch nicht für den 10-Tageszeitraum des § 11 Abs. 2 EStG. Darauf hat die OFD Nordrhein-Westfalen in ihrer Verfügung vom 18.5.2015 ausdrücklich hingewiesen. Dabei bezieht sie sich auf das Urteil des BFH vom 11.11.2014, wonach § 108 Abs. 3 AO nur die Zahlungsfrist, nicht jedoch die Abflussfiktion des § 11 Abs. 2 EStG verlängert.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung der Zahlungsfrist

Hans Groß ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Seine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 ist am 10.1.02 fällig. Der 10.1.02 ist ein Sonntag, sodass die Zahlungsfrist auf den 11.1.02 verlängert wird.

Folge: Da die Fälligkeit auf den 11.1.02 verlängert wurde, liegt sie nicht im 10-Tageszeitraum. Sie kann daher nicht in 01, sondern erst in 02 Gewinn mindernd erfasst werden.

Fazit: Nur wenn Zahlung und Fälligkeit innerhalb des 10-Tageszeitraums liegen, kann die Zahlung gewinnmindernd im Vorjahr (Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit) erfasst werden.

 
Praxis-Beispiel

Darstellung Gewinnauswirkung bei Dauerfristverlängerung ohne Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO

Unternehmer Groß ermittelt seinen Gewinn nach Einnahme-Überschuss-Grundsätzen gem. § 4 Abs. 3 EStG und hat für die Abgabe seiner monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für 21 eine Dauerfristverlängerung erhalten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für November 01 weist eine Zahllast in Höhe von 1.200 EUR auf. Die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für November 01 datiert auf den 10.1.02, einen Montag. Hans Groß hat die Zahllast fristgerecht zum 10.1.02 überwiesen.

Gewinnauswirkung in 01: minus 1.200 EUR --> weil Fälligkeit und Zahlung innerhalb der 10 Tage liegt

Gewinnauswirkung in 02: keine

 
Praxis-Beispiel

Darstellung Gewinnauswirkung bei Dauerfristverlängerung mit Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO

Unternehmer Groß ermittelt seinen Gewinn nach Einnahme-Überschuss-Grundsätzen gem. § 4 Abs. 3 EStG und hat für die Abgabe seiner monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für 21 eine Dauerfristverlängerung erhalten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für November 01 weist eine Zahllast in Höhe von 1.200 EUR auf. Die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für November 01 datiert auf den 10.1.02, einen Samstag. Aufgrund der Anwendung des § 108 Abs. 3 AO verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag, mithin Montag, den 12.1.02. Hans Groß hat die Zahllast fristgerecht zum 12.1.02 überwiesen.

Gewinnauswirkung in 01: keine, weil die Fälligkeit außerhalb der 10-Tage liegt

Gewinnauswirkung in 02: minus 1.200 EUR--> weil Fälligkeit und Zahlung außerhalb der 10 Tage liegt

 
Praxis-Tipp

Einfluss auf Gewinn bei Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG

Möchte man den Gewinn des laufenden Jahres bewusst durch die Zahllast aus der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember des laufenden Jahres mindern, sollte die Zahlung der Vorauszahlung innerhalb der 10-Tages-Fälligkeit (ab dem 1.1. des Folgejahres) erfolgen.

Möchte man hingegen bewusst den Gewinn des Folgejahres mindern, sollte die Vorauszahlung außerhalb der 10-tägigen Fälligkeit, also nach dem 10.1. des Folgejahres, gezahlt werden.

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