Steuerschuldner einer nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer ist der Aussteller der Rechnung.[1] Im Rahmen einer Organschaft schuldet der Organträger die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.
Die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer muss ans Finanzamt gezahlt werden
Die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer wird bei Rechnungsausstellung auch dann geschuldet, wenn der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Ausstellung nicht geschäftsfähig war.
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