Die Sonderprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt. I. d. R. kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts[1] als abgeschlossen angesehen werden. Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung, hat der Unternehmer das Recht auf eine Schlussbesprechung.[2] Er muss dabei Gelegenheit erhalten, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern.

 
Praxis-Tipp

Wann eine Schlussbesprechung sinnvoll ist

Eine Schlussbesprechung sollte immer ins Auge gefasst werden, wenn die Beanstandungen komplizierte Sachverhalte betreffen oder Sachverhalte auch für die Zukunft rechtlich oder verfahrensmäßig abgesichert werden müssen. Wird keine Schlussbesprechung i. S. der BpO beantragt, gilt für den Bereich der Umsatzsteuer-Sonderprüfung jede abschließende Besprechung als Schlussbesprechung.

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der dem Unternehmer auf Antrag vor seiner Auswertung für einen geänderten Steuerbescheid übersandt wird. Der Prüfungsbericht soll für alle Beteiligten ein vollständiges und klares Bild über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergeben. Zu dem Bericht kann der Unternehmer Stellung nehmen. Rechtsbehelfe können nicht gegen den Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide eingelegt werden.

Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, erhält der Unternehmer oder sein Steuerberater eine entsprechende Mitteilung.[3] Eine solche Mitteilung kommt nicht in Betracht (stattdessen wird ein Prüfungsbericht erstellt), wenn für den Prüfungszeitraum zwar keine (neuen) Steuerfestsetzungen vorgesehen sind, während der Prüfung aber steuerlich relevante Feststellungen getroffen wurden (z. B. unvollständige Beleg- und Buchnachweise, nicht abgeschlossene Rechnungsberichtigungen, unklare Nutzungsverhältnisse).

Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann auch als abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO durchgeführt werden. In diesem Fall findet keine Schlussbesprechung statt. Anstelle des schriftlichen Prüfungsberichts erhält der Unternehmer spätestens mit den Steuer-/Vorauszahlungsbescheiden eine schriftliche Mitteilung über die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen.

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