Eine Rechnung muss alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten. Das gilt sowohl für Rechnungen, die der Unternehmer selbst ausstellt als auch für Rechnungen, die er von anderen Unternehmern erhält.

Erbringt der Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung, hat der Empfänger Anspruch, von ihm eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten. Eventuelle Fehler müssen auf Verlangen des Kunden korrigiert werden, damit dieser seinen Vorsteuerabzug nicht verliert.

Erhält der Unternehmer eine Rechnung, die nicht alle erforderlichen Angaben enthält, muss er eine berichtigte Rechnung bzw. eine Rechnungsergänzung anfordern. Nur dann darf er die Vorsteuer geltend machen.

 
lfd. Nr. Für den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben Angaben sind in der Rechnung enthalten
1. Vollständiger Name des Unternehmers, der die Leistung ausgeführt hat.
2. Vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt.
3. Name des Leistungsempfängers
4. Anschrift des Leistungsempfängers
5.

Wahlweise die Steuernummer, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt zugeteilt worden ist,

oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

6. Ausstellungsdatum der Rechnung
7. Fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer
8. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (konkrete Bezeichnung erforderlich).
9.

Zeitpunkt der Lieferung oder

Zeitpunkt der sonstigen Leistung (Angabe des Monats, in dem die Leistung abgeschlossen wurde, reicht aus).

Immer erforderlich, auch wenn Leistungs- und Rechnungsdatum übereinstimmen Ausnahmen sind laut BFH möglich.[1]

10. Entgelt (Nettobetrag); ggf. die Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen.
11. Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, wenn sie nicht von vornherein abgezogen wurde.
12. Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt.
13. Betrag der Umsatzsteuer, der auf das Entgelt entfällt, oder ein Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt.
14. Vereinbarung über eine Entgeltminderung (z. B. eine Rabatt- oder Bonusvereinbarung).

Checkliste 1: Pflichtrechnungsangaben bei Rechnungen mit einem Nettobetrag von über 250 EUR

Können alle Positionen von 1 bis 14 abgehakt werden, ist die Rechnung in Ordnung. Bleibt auch nur ein Punkt offen, streicht das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Dieses Risiko sollte man nicht eingehen, sondern sofort eine berichtigte Rechnung anfordern.

Die Finanzverwaltung hat mit ihrem BMF-Schreiben vom 18.9.2020 klargestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch weiterhin den Besitz einer Rechnung voraussetzt, natürlich neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen.[2]

Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nach Verwaltungsmeinung nicht durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden. Auch kann die Rechnung als formelle Voraussetzung nicht entfallen. Hiernach ist der Vorsteuerabzug ohne Rechnung nicht möglich.[3]

Diese Ansichten wurden aber bereits durch die Rechtsprechung zu "Vadan" angezweifelt. In dem EuGH-Verfahren wurde festgestellt, dass das allgemeine Rechnungserfordernis für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gegen die Grundsätze der Neutralität des Umsatzsteuersystems verstoßen würde. Der EuGH stand dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu, anhand objektiver Nachweise darzulegen, dass er eine Leistung von einem anderen Unternehmer bezogen hat. Leider führte der EuGH nicht aus, welche objektiven Nachweise er für geeignet hält. Denkbar wären hier zum Beispiel Lieferscheine.[4]

 
Hinweis

Eine Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug wird weiterhin benötigt

Eine generelle Abkehr vom Rechnungserfordernis wird in der Rechtssprechung des EuGH in der Rs. Vadan jedoch für "zu weit gegriffen" gehalten, weil der Rechnungslegungszweck einer Rechnung die Vermeidung von Missbrauch ist und damit die Zweifel des EuGH an dem Rechnungserfordernis wieder ein wenig aufhebt.

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