Rechnungen können Fehler enthalten. Bei fehlerhaften Rechnungen von anderen Unternehmern streicht das Finanzamt ganz oder teilweise den Vorsteuerabzug. Bei einem Verlust des Vorsteuerabzugs, erleidet der Unternehmer einen unmittelbaren finanziellen Schaden, z. B. bei einem Steuersatz von 19 % und einer Rechnung über 1.000 EUR netto sind das immerhin 190 EUR.

Die Finanzämter – insbesondere die Betriebsprüfer – sind sehr pingelig. Sie nehmen jeden auch noch so kleinen Fehler in einer Rechnung zum Anlass, um Unternehmern den Vorsteuerabzug zu streichen. Unternehmer sollten daher jede Rechnung kontrollieren, die sie von einem anderen Unternehmer erhalten. Dazu kann die Checkliste "Pflichtrechnungsangaben bei Rechnungen mit einem Nettobetrag von über 250 EUR" verwendet werden. Werden Fehler festgestellt, kann sofort eine Korrektur der Rechnung veranlasst werden.

Unternehmer haben gem. § 14c UStG immer die Möglichkeit, ihre Rechnungen zu berichtigen.

Der unrichtige Steuerausweis lässt sich problemlos berichtigen, an die Berichtigung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer werden höhere Anforderungen gestellt.

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