Ein Pkw ist nicht neu, sondern gebraucht, wenn

  • er mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat und
  • seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung mehr als 6 Monate zurückliegt.

Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuer nicht im Bestimmungsland zu zahlen ist. Ob es sich um einen gebrauchten oder um einen neuen Pkw handelt, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erwerbs vorlagen. Es spielt keine Rolle, ob das EU-Bestimmungsland erreicht wird, nachdem einer der Grenzwerte überschritten wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung zwischen neuem und gebrauchtem Fahrzeug

Herr Huber ist Autohändler in Deutschland. Der Italiener Spinelli ist kein Unternehmer, sondern eine Privatperson. Er erwirbt im Autohaus Huber für 50.000 EUR (netto ohne Umsatzsteuer) einen neuen Pkw (Kilometerstand unter 6.000 km und erstmalige Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs liegt nicht mehr als 6 Monate zurück). Bevor der Italiener mit dem Fahrzeug nach Italien fährt, unternimmt er eine Reise durch Europa. Als er die Grenze nach Italien überschreitet, zeigt der Tacho mehr als 6.000 Kilometer an.

Es handelt sich dennoch um den Verkauf eines neuen Fahrzeugs, weil es im Zeitpunkt des Erwerbs die 6.000-km-Grenze nicht überschritten hatte und auch die Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate seit dem Zeitpunkt des Erwerbs zurücklag. Herr Huber muss also nicht kontrollieren, wann und mit welchem Kilometerstand das Fahrzeug im Bestimmungsland eintrifft. Er stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und meldet den Verkauf an das Bundeszentralamt für Steuern.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 50.000 8135/4135 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 50.000

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