Bei der innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs[1] muss der Fahrzeuglieferer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), diese dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden[2] gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten im Rahmen der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung.

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