Kfz-Händler Schnell aus Aachen verkauft an den Privatmann De Haan aus den Niederlanden ein neues Fahrzeug. Der Nettoverkaufspreis ohne Umsatzsteuer beträgt 24.000 EUR. Der Niederländer wohnt in Venlo und ist kein Unternehmer, er hat also keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die innergemeinschaftliche Lieferung an den Niederländer De Haan ist für Unternehmer Schnell umsatzsteuerfrei, weil es sich um einen neuen Pkw handelt. Unternehmer Schnell darf in seiner Rechnung nur den Nettobetrag ausweisen.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1200/1800 | Bank | 24.000 | 8135/4135 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | 24.000 |
Lieferung eines Pkwaus dem nichtunternehmerischen Bereich an eine Privatperson
Der Ingenieur I aus Berlin ist für ein Architekturbüro tätig und unterliegt der Regelbesteuerung. Er erwirbt am 31.3.09 einen neuen Pkw für 40.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer 19 % in Höhe von 7.600 EUR. Aus der Anschaffung des neuen Fahrzeugs konnte I keinen Vorsteuerabzug geltend machen, weil er das Fahrzeug nicht zu mehr als 10 % unternehmerisch nutzt.[1]
I entscheidet sich umweltbewusster zu Leben und beginnt zum 1.7.09 damit nur noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, seinen Pkw benötigt er deshalb nicht mehr. Der Pkw hat zu dem Zeitpunkt 4.000 Kilometer auf dem Tacho. Er verkauft das Fahrzeug am 5.7.09 gegen Überweisung an einen Spanier (Privatperson) für 30.000 EUR.
Bei dem Verkauf des Fahrzeugs an die spanische Privatperson handelt es sich um einen Verkauf eines neuen Fahrzeugs (nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt und erste Inbetriebnahme liegt zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 6 Monate zurück). Für die Lieferung des Fahrzeugs wird I zum Unternehmer, auch wenn er das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anschaffung nicht seinem Unternehmen zuordnen konnte.[2]
Bei der Lieferung handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b Buchstabe b i. V. m. § 6a UStG. Aus der Anschaffung des Fahrzeugs kann I in seiner Voranmeldung für den Monat Juli 09 die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw ziehen und muss darüber hinaus die innergemeinschaftliche Lieferung erklären.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1200/1800 | Bank | 30.000 | 8135/4135 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | 30.000 |
Der Unternehmer I kann im Zeitpunkt der Lieferung des Neufahrzeugs Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG geltend machen.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1584/1432 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb von Neufahrzeugen von Lieferanten ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | 5.700 | 1784/3834 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb von Neufahrzeugen von Lieferanten ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | 5.700 |
DATEV-Erlöskonten lösen automatisch die Vorsteuerbuchung aus
In der Regel erfolgt die Berücksichtigung der Vorsteuer und Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Neufahrzeugen automatisch, wenn die Konten 8135/4135 bebucht werden. Der o. a. Buchungssatz ist zur Kontenorientierung dargestellt.
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