Begriff

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Bearbeiter Umsatzsteuer-Nachschauen nach § 27b UStG durchführen. Dabei dürfen sie, ohne sich vorher anzukündigen, Unternehmen aufsuchen und sich Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen. Zu diesem Zweck haben die Beamten Zugang zu Grundstücken und Geschäftsräumen. Zulässig ist allerdings nur das Betreten dieser Räumlichkeiten; Durchsuchungsrechte bestehen nicht. Wohnräume dürfen grundsätzlich überhaupt nicht betreten werden. Die Umsatzsteuer-Nachschau unterscheidet sich von der Umsatzsteuer-Sonderpüfung als Form der Außenprüfung nach § 193 AO, die schriftlich anzuordnen ist. Wenn die getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben, kann das Finanzamt ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in § 27b UStG geregelt. Verwaltungsanweisungen ergeben sich aus dem Einführungsschreiben (BMF, Schreiben v. 23.12.2002, BStBl 2002 I S. 1447) sowie aus Abschn. 27b.1 UStAE.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge