Wenn die Nachschau hierzu Anlass gibt, kann die Verwaltung unmittelbar (ohne vorherige Prüfungsanordnung) zu einer – regulären – Außenprüfung übergehen. Da die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Somit kommt nur die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betracht. Ein Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist regelmäßig dann geboten, wenn die sofortige Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts (z. B. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, vollständige Erfassung von Umsätzen, rechtliche Beurteilung von steuerfreien Umsätzen) möglich und sinnvoll erscheint bzw., wenn die sofortige und abschließende Sachverhaltsaufklärung erforderlich erscheint und nach dem Übergang die Folgen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen.

Der Betroffene muss schriftlich auf den Übergang zu einer Außenprüfung hingewiesen werden, in der der zeitliche und sachliche Prüfungsumfang festgelegt ist. Diese muss dem Betroffenen zeitnah, d. h. möglichst umgehend übergeben werden. In der Praxis wird es sich so verhalten, dass der mit der Nachschau beauftragte Prüfer einen Außenprüfer hinzuzieht, der mit der Mitteilung über den Übergang zur Außenprüfung den Betrieb aufsucht und seinerseits Prüfungshandlungen aufnimmt.

 
Praxis-Tipp

Verhalten bei Übergang zur Außenprüfung

Geht die Finanzverwaltung bei der Umsatzsteuer-Nachschau zu einer Außenprüfung über, sollte der betroffene Unternehmer unbedingt auf Folgendes achten, um sich bei Fehlverhalten des Prüfers ggf. mit Einspruch wehren zu können:

  • Die Verwaltung muss einen konkreten Anlass für den Übergang haben.
  • Sie muss an Ort und Stelle auf den Übergang hinweisen.
  • Der Hinweis muss schriftlich gegeben werden.
  • Der Hinweis muss Angaben über den zeitlichen und sachlichen Umfang der zu prüfenden Sachverhalte enthalten.
  • Die schriftliche Festlegung des Prüfungsumfangs ist insbesondere für die Frage wichtig, inwieweit der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt wird[1], eine Änderungssperre[2] oder die Sperrwirkung für eine Selbstanzeige[3] eingreift.
  • Der Beginn der Außenprüfung (Umsatzsteuer-Sonderprüfung) muss unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig gemacht werden. Dies muss geschehen, um festzustellen, ab wann die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO eingreift.
  • Die sich an eine Umsatzsteuer-Nachschau anschließende Außenprüfung muss sich auf die Prüfung der Umsatzsteuer beschränken. Eine Prüfung anderer Steuerarten ohne vorherigen Erlass einer Prüfungsanordnung ist ausgeschlossen.

Statt eines Übergangs zur Außenprüfung kann im Einzelfall auch in Betracht kommen:

  • die Aufforderung zur Richtigstellung der Steuerbücher oder anderer betrieblicher Unterlagen;
  • die Aufforderung, eine berichtigte Steuererklärung abzugeben[4];
  • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens;
  • die Steuerfestsetzung, wenn bereits durch die Steueraufsicht alles Erforderliche ermittelt worden ist.
 
Wichtig

Vorherige Ankündigung

Die Anordnung einer über die Umsatzsteuer hinausreichenden Außenprüfung ohne Ankündigung bleibt nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig, wenn der Prüfungszweck durch eine vorherige Ankündigung gefährdet wäre.[5]

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