Die Umsatzsteuer-Nachschau dient in erster Linie der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (z. B. von sog. Karussellgeschäften). Die Verwaltung nutzt dieses Instrument für kursorische Kontrollen. Vertiefte Ermittlungen sind den – regulären – Außenprüfungen vorbehalten. Steuerehrliche Unternehmer müssen dieses Kontrollinstrument der Finanzverwaltung deshalb nicht sonderlich fürchten.

 
Praxis-Tipp

Keine Einsicht in Unterlagen aus Vorjahren

Ist ein Unternehmen von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffen, sollte es genau darauf achten, dass der Prüfer seine Kompetenzen nicht überschreitet. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist nur dazu bestimmt, gegenwärtige Ereignisse und steuerliche Umstände des Unternehmens zu beleuchten (Gegenwartsermittlung). Deshalb kann der Prüfer z. B. nicht ohne Weiteres Geschäftsunterlagen über vergangene Jahre zur Einsicht verlangen. Bei der Entscheidung über die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau muss immer ein Zusammenhang mit der Umsatzsteuer vorhanden sein. Eine Nachschau ohne umsatzsteuerlichen Bezug ist unzulässig.

Ziel der Umsatzsteuer-Nachschau aus Sicht der Verwaltung ist, einen Eindruck über die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens, z. B. das tatsächlich eingesetzte Personal und den tatsächlichen Geschäftsablauf zu erhalten. So kann z. B. überprüft werden, ob das betroffene Unternehmen tatsächlich mit den Waren bzw. Gegenständen handelt, die es bei der Gewerbeanmeldung angegeben hat oder ob hohe Vorsteuerguthaben tatsächlich durch entsprechende Investitionen (z. B. Fahrzeuge oder Maschinen) belegt sind.

 
Praxis-Tipp

Prüfung zur Klärung von Zweifelsfragen nutzen

Betroffene Unternehmen sollten eine solche Prüfung durchaus nutzen, Zweifelsfälle oder spezielle Fragen mit dem Prüfer zu besprechen, um so auch der Gefahr vorzubeugen, dass das Finanzamt bestimmte Sachverhalte später – zuungunsten des Unternehmens – anders beurteilt.

2.1 Abgabenrechtliche Aspekte

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht.[1] Ein Prüfungsbericht wird nach Abschluss einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht gefertigt. Sollen aufgrund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren.[2] Die Umsatzsteuer-Nachschau ist nicht rechtlich mit einer Steuerfestsetzung verknüpft, d. h. sie bezieht sich regelmäßig nicht auf abgeschlossene Sachverhalte. Die Nachschau bewirkt insbesondere nicht, dass der Ablauf der Fristen, innerhalb derer Steuern festgesetzt werden können, gehemmt wird.[3] Nach einer Nachschau wird auch der Vorbehalt der Nachprüfung für eine evtl. bereits vorliegende Steuerfestsetzung[4] nicht aufgehoben. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage, einen steuerlichen Sachverhalt in einer bestimmten Art und Weise zu würdigen[5], nicht zulässig.

 
Hinweis

Verfassungsrechtliches Zitiergebot

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält das Gebot, in grundrechtseinschränkenden Gesetzen die betroffenen Grundrechte zu nennen (Zitiergebot). Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur ausdrücklich gewollte Eingriffe vorgenommen werden. Ein möglicher Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bei Einführung der Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b UStG zum 1.1.2002 führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten UStG. Selbst wenn § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würde, ergäbe sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifende Vorschrift des § 27b UStG, aber keine weitergehende Nichtigkeit anderer Vorschriften des UStG, die nicht dem Zitiergebot unterliegen und somit keine Nichtigkeit des UStG insgesamt.[6]

Der Amtsträger ist zur steuerlichen Prüfung (oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit) erschienen, sobald er das Grundstück mit den Betriebs- oder Wohnräumen eines Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten in der Absicht betreten hat, die steuerlichen Verhältnisse zu überprüfen oder den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze aufzuklären. Dazu gehört nicht nur die Außenprüfung gem. §§ 193 ff. AO, sondern auch jede Einzelermittlungsmaßnahme des Finanzamts an Ort und Stelle, wie z. B. die Umsatzsteuer-Nachschau.

Bei einer Außenprüfung richtet sich der Umfang der Sperrwirkung nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung (Adressat, Steuerarten, Sachverhalte, Prüfungszeiträume), bei einer Umsatzsteuernachschau bzw. Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung nach dem Ermittlungsauftrag.

Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist auch noch möglich, wenn bereits eine Vermutung besteht, der Steuerpflichtige könnte Umsatzsteuer hinterzogen haben. Die Steuerhinterziehung darf aber noch nicht mit Sicherheit feststehen, denn dann besteht bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht und die Umsatzsteuer-Nachschau darf nicht zur Umgehung der Rechte des Steuerpfl...

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