Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Ort der Leistung
  • Nutzung im Drittland
  • Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
Eigener ­Kontenplan SKR 03
  8339
IKR  
5133 SKR 04
  4336
 

Kostenstelle/

Schlüssel
 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Erlöse 19 % Umsatzsteuer
Eigener ­Kontenplan SKR 03
  8400
IKR  
5100 SKR 04
  4400
 

Kostenstelle/

Schlüssel

So kontieren Sie richtig!

Unternehmer, die Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ausführen bzw. in Anspruch nehmen, haben keine Probleme, wenn sowohl der Leistungsempfänger als auch derjenige, der die Leistung erbringt, ihre Betriebe im Inland haben. Bei einem ausländischen Vertragspartner muss geprüft werden, wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Befindet er sich am Firmensitz eines anderen EU-Lands, bucht der Unternehmer den Erlös auf das Konto "Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze" 8339 (SKR 03) bzw. 4336 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Bank

an Erlöse aus im anderen EG-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ort der sonstigen Leistung bei Messeveranstaltungen

Herr Huber ist selbstständiger Übersetzer. Er wird bei einer Messeveranstaltung im Jahr 2013 von einer englischen Firma, die keinen Firmensitz in Deutschland hat, als Dolmetscher eingesetzt. Das vereinbarte Nettohonorar beträgt 2.000 EUR.

Bei der Leistung des Dolmetschers während der Messe in Frankfurt ist kein Zusammenhang mit Grundstücken vorhanden. Da die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG seit 2011 nicht mehr für Unternehmer, sondern nur noch für Leistungen an Privatpersonen gilt, richtet sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 2 UStG. Das bedeutet, dass der Ort der sonstigen Leistung in England liegt. Der Vorgang ist in Deutschland nicht steuerbar, sodass Herr Huber lediglich eine Nettorechnung ausstellt.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200 Bank 2.000 8339 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 2.000
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800 Bank 2.000 4336 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 2.000

3 Worauf es bei Messeleistungen ankommt

Werden Leistungen im Zusammenhang mit Messeveranstaltungen zwischen Unternehmern ausgeführt (B2B-Geschäfte), ist Folgendes zu beachten:

  • Verschiedene Dienstleistungen des Veranstalters von Messen und Ausstellungen konnten bis zum 31.12.2010 zu Messeleistungen i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG zusammengefasst werden, wonach der Leistungsort (= Ort, an dem die Messe stattfindet) maßgebend ist. Das gilt ab dem 1.1.2011 nur noch für Nichtunternehmer.
  • Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen und Ausstellungen richtet sich ab 2011 nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG. Danach liegt der Ort der sonstigen Leistung da, wo sie vom leistenden Unternehmer erbracht wird (= Ort, an dem die Messe stattfindet).
  • Besteht die Dienstleistung z. B. in der Überlassung von Standflächen, Räumlichkeiten oder Parkplätzen, handelt es sich um grundstücksbezogene Dienstleistungen, die dort ausgeführt werden, wo sich das Grundstück befindet.
  • Bei der Planung, Gestaltung sowie dem Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen handelt es sich nicht um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.[1] Diese Rechtsprechung wurde inzwischen von der Finanzverwaltung übernommen.
  • Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG, wonach sich der Ort der sonstigen Leistung da befindet, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
  • Bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen in einem Drittland befindet sich der Ort der sonstigen Leistung im Drittland, wenn diese Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird.[2]

Wichtig ist also festzustellen, ob eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird. Ist das der Fall, liegt der Ort der sonstigen Leistung da, wo sich das Grundstück befindet. Bei der Überlassung von Standflächen, Räumlichkeiten oder Parkplätzen handelt es sich eindeutig um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, die da ausgeführt werden, wo sich das Grundstück befindet.

Bei anderen sonstigen Leistungen stellt sich immer die Frage, ob der Zusammenhang mit einem Grundstück vorhanden ist oder nicht. Für die sonstigen Leistungen, die in dieser Tabelle aufgeführt sind, gilt gem. Abschn. 3a.4 UStAE Folgendes:

 

Übersicht: Ort der sonstigen Leistung bei B2B-Geschäften innerhalb der EU

Lfd. Nr. Bezeichnung der Leistung Leistungsort Gesetzliche Grundlage
1.

Technische Versorgung der überlassenen Stände, z. B.

  1. Herstellung von Anschlüssen für Strom, Wasser, Gas, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Fax, Internetzugang und Lautsprecheranlagen
  2. Abgabe von Energie, z. B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtli...

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