Leitsatz

Die Kleinunternehmerbesteuerung ist anzuwenden, wenn der Umsatz im Jahr der Vorbereitung 32.500 DM (seit 1.1.2003: 17.500 EUR.) nicht überstiegen hat und in diesem Jahr 100.000 DM (seit 1.1.2002: 50.000 EUR.) nicht übersteigt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR bestehend aus einer Freiwilligen Feuerwehr und einem Radfahrverein, die im Jahr 1999 nur zur Durchführung einer Veranstaltung im Jahr 2000 (21.6. bis 25.6.2000) gegründet wurde. In 1999 erhielt sie als finanzielle Grundausstattung lediglich zwei Spenden in Höhe von je 50 DM von den Vorständen der Gesellschafter. Die Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltung in 2000 betrugen 97.523 DM. Das Finanzamt stimmte der beantragten Nichtbesteuerung als Kleinunternehmer nicht zu und setze die Umsatzsteuer der GbR für das Jahr 2000 unter Abzug von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 6.283 DM fest.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Nach § 19 Abs.1 UStG wird die Umsatzsteuer im Streitjahr 2000 nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs.1 S. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das Gesetz regelt nicht, wie bei Neugründungen von Unternehmen zu verfahren ist. Der BFH hat hierzu jedoch entschieden, dass im Erstjahr der unternehmerischen Betätigung nur die Umsatzgrenze von 32.500 DM (für das Streitjahr) maßgebend ist (BFH, Urteil v. 22.11.1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142). Das FG München teilt die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts und der Literatur nicht, wonach die Umsatzgrenze von 32.500 DM auch dann gelten soll, wenn das bereits im Vorjahr gegründete Unternehmen Umsätze erst im Folgejahr ausführt. Durch die Rechtsprechung des EUGH und des BFH ist geklärt, dass eine Person bereits in der Vorbereitungsphase einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit Steuerpflichtiger im Sinne der 6. EG-USt-Richtlinie und Unternehmer im Sinne des UStG ist. Das FG München hält die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für möglich, da der Gesamtumsatz im Streitjahr 2000 100.000 DM nicht überstiegen hat und der Umsatz im Jahr der Vorbereitung (1999) Null bzw. nicht mehr als 32.500 DM betragen hat. Die Vorbereitungshandlungen sind nach Auffassung des Gerichts in die Bemessung der Kleinunternehmergrenze mit einzubeziehen. Die Klägerin war in 1999 (Vorjahr) bereits unternehmerisch tätig, da sie unstreitig die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigte. Es widerspräche der Steuergerechtigkeit und den Wertungen des Gesetzes, einen Unternehmer allein wegen eines fehlenden Vorjahresumsatzes stets der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu unterwerfen. Da die Umsätze der Klägerin im Jahr 2000 den Betrag von 100.000 DM nicht überstiegen haben und die Klägerin nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet hat, wird die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben.

 

Hinweis

Die Finanzverwaltung vertritt in R 246 Abs.4 UStR 2000 die Auffassung, dass entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG bei Neuaufnahme der Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 32.500 DM und nicht die Grenze von 100.000 DM maßgebend ist. Es komme somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 32.500 DM nicht überschreitet.

Der Streitfall lag etwas anders als der seinerzeit vom BFH entschiedene Fall, da die GbR bereits im Vorjahr Unternehmer war und Vorbereitungshandlungen getätigt hat, jedoch im Vorjahr lediglich noch keine besteuerbaren Umsätze erzielt hatte. Da die Unternehmereigenschaft bereits mit den Vorbereitungshandlungen beginnt, hat das FG München mit dem rechtskräftigen Urteil u.E. folgerichtig entschieden, dass auch dieses Vorjahr in die Betrachtung der maßgebenden Umsatzgrenzen einzubeziehen ist. Die Entscheidung birgt Gestaltungsmöglichkeiten für Kleinunternehmer, die bereits in dem Jahr vor der erstmaligen Erzielung von Umsätzen mit Vorbereitungshandlungen als Unternehmer anzusehen sind. Eine Nichtbesteuerung als Kleinunternehmer ist danach auch dann noch möglich, wenn im Jahr der erstmaligen Erzielung von Umsätzen der ab 2003 maßgebende Gesamtumsatz von 17.500 EUR., nicht jedoch der Betrag von 50.000 EUR. überschritten wird.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 09.07.2003, 3 K 4787/01

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