Verkäufe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an Imbissständen sind mit dem Umsatzsteuerregelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das hat der BFH mit Beschluss vom 29.8.2013 festgestellt (der Ausgangsfall ist an diesem Urteil angelehnt).[1]

Zwar sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Lieferung der in der Anlage 2 lfd. Nr. 12 (Kaffee, Tee, Mate und Gewürze) zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände begünstigt. Die Klägerin – Inhaberin einer Imbissbude – lieferte ihren Gästen jedoch keinen Kaffee, sondern erbrachte durch die Herstellung eines heißen Kaffeegetränks an dem jeweiligen Gast in einem von ihr zur Verfügung gestellten Pott eine Dienstleistung, für die der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG gilt. Der zubereitete Kaffee ist als nicht alkoholhaltiges Getränk im Sinne des Zolltarifs Pos. 2202 nicht begünstigt zu besteuern.

 
Hinweis

Milchmixgetränke mit 7 % Umsatzsteuer steuerbegünstigt

Milchmixgetränke mit einem mindestens 75 %igen Anteil an Milch sind jedoch steuerbegünstigt, d. h. sie unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % . Wird beispielsweise Milchkaffee usw. angeboten, richtet sich der Steuersatz nach dem Mischverhältnis.

Bei dem Verkauf eines schwarzen Kaffees mit einem Schuss Milch bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 %.

 
Achtung

Sojamilch in einem Milchmischgetränk

Der Verkauf eines Milchmischgeränks, bei dem der Milchanteil mindestens 75 % beträgt und es sich bei der Milch um ein rein pflanzliches Produkt handelt (u. a. Sojamilch, Hafermilch, Mandelmilch) unterliegt immer dem Regelsteuersatz.

 
Hinweis

Geröstete Kaffeebohnen sowie Kaffeepulver sind auch mit 7 % Umsatzsteuer zu versteuern

Geröstete Kaffeebohnen im Urzustand, Erzeugnisse aus entkoffeinierten Kaffee und Kaffeepulver unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Nr. 12 der Anlage 2 zum UStG).

Beim Pulver- oder Instantkaffee kommt ebenfalls der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung.

Für Kaffeepads gilt im Verkauf der reinen Kaffeekapseln der ermäßigte Steuersatz von 7 % . Das gilt sowohl beim Verkauf über den Ladentisch als auch online. Werden die Kaffeepads jedoch in einer Restauration zur Herstellung eines Kaffees verwendet, den der Kunde vor Ort zu sich nimmt, handelt es sich um eine sonstige Leistung, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist.

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