1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren

Die Regelungen in Tschechien zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum tschechischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.

2 Mehrwertsteuerregistrierung

2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte

Ausländische Unternehmer können sich bei folgender Stelle informieren:

Ministerstvo financí

Informační kancelář

Letenská 15

118 10 Praha 1

Česká republika

Ministerium der Finanzen

Informationsbüro

Letenská 15

118 10 Prag 1

Tschechische Republik

Tel.: + 420 25704 2722, + 420 25704 2719

Fax: + 420 25704 9272, + 420 25704 9273

E-Mail: informace@mfcr.cz

Allgemeine Informationen können auf der Website des Finanzministeriums abgerufen werden: http://www.mfcr.cz (in tschechischer und englischer Sprache).

Ausführlichere Informationen wie die organisatorische Struktur, Berichte, Rechtsvorschriften, Formulare, Register, elektronische Einreichung von Unterlagen usw. sind auf der Website der tschechischen Steuerverwaltung zu finden: http://cds.mfcr.cz/. Die Mehrzahl der Informationen steht auf Tschechisch zur Verfügung, einige allgemeine Informationen und einige Formulare auf Englisch, gegebenenfalls in einer zweisprachigen tschechisch-englischen Version.

Die tschechischen MwSt-Vorschriften sind im Mehrwertsteuergesetz (Nr. 235/2004 Sb.) niedergelegt, das am 1.5.2004 in Kraft trat. Eine Übersetzung ins Englische befindet sich in Vorbereitung. Die Vorschriften können bei der o. g. Anschrift angefordert oder über die genannte Website abgerufen werden.

2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer

Ausländische Unternehmer müssen für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn sie in der Tschechischen Republik eine der tschechischen MwSt unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und der Wert dieser Umsätze in den vorausgegangenen 12 Kalendermonaten über 1 Mio. CZK lag.

Ausländische Unternehmer, die nicht in der Tschechischen Republik, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, müssen sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen, sofern sie in die Tschechische Republik Warenlieferungen entsprechend den Regelungen für Versandverkäufe über den festgelegten Schwellenwert hinaus ausgeführt haben.

Ausländische Unternehmer, die keine Betriebsstätte in der Tschechischen Republik haben, müssen sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen, sofern ihnen hier aus einer Warenlieferung, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Beschaffung einer Ware aus einem anderen Mitgliedstaat eine Steuerpflicht entsteht.

In der Tschechischen Republik nicht ansässige steuerpflichtige Personen müssen sich nicht mehrwertsteuerlich registrieren lassen, denn die MwSt hat der Empfänger der Waren oder Dienstleistungen abzuführen (die in der Tschechischen Republik ansässige steuerpflichtige Person), wenn es sich um eine der nachfolgenden Transaktionen handelt:

  • Erbringung von Leistungen laut Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG;
  • Warenlieferungen mit Installation oder Montage;
  • Gaslieferungen über ein Verteilungssystem oder Lieferungen von Elektroenergie;
  • Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien sowie von Bewertungsleistungen und Arbeiten an beweglichen Sachen;
  • Erbringung von Beförderungs- und Vermittlungsleistungen;
  • Erbringung von kulturellen und ähnlichen Leistungen;
  • Vermietung eines Beförderungsmittels durch eine ausländische Person.

In den genannten Fällen ist eine nichtansässige Person, die steuerpflichtige Leistungen erbringt, nicht berechtigt sich freiwillig mehrwertsteuerlich registrieren zu lassen.

2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer

Ausländische Unternehmer, die über ihre feste Niederlassung eine Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik ausüben (sie müssen für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer registriert sein) und eine MwSt-Registrierung beantragen möchten oder müssen, reichen dazu bei der für ihre feste Niederlassung zuständigen örtlichen Steuerverwaltung ein ausgefülltes Registrierungsformular ein. Die Unternehmer müssen außerdem nachweisen, dass sie in der Tschechischen Republik eine Geschäftstätigkeit ausüben dürfen (z. B. durch Vorlage der Eintragung ins Handelsregister o. Ä.).

Die örtliche Steuerverwaltung stellt dem Unternehmer dann eine Bestätigung über die MwSt-Registrierung aus.

Eine spezielle MwSt-Nummer gibt es nicht. Vielmehr wird dem Unternehmer eine Steuernummer zugewiesen, die er für alle von ihm geschuldeten Steuern verwendet. Die Steuernummer hat das das Format CZ12345678, CZ123456789 oder CZ1234567890.

Wird ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung in der Tschechischen Republik MwSt-Schuldner, muss er beim Finanzamt Prag 1 eine MwSt-Registrierung beantragen (siehe oben) oder einen Steuervertreter bestellen.

Finanční úřad pro Prahu 1

Štěpánská 28

112 33 Praha 1

Finanzamt für Prag 1

Štěpánská 28

112 33 Prag 1

Tel. : +420 224 043 115, +420 224 041 145, +420 224 041 149

Fax: +420 224 043 198

Im Registrierungsvordruck sind die Identifikationsangaben (Name, Anschrift, Identifikationsnummer), die Angaben zum Nachweis der Genehmigung der bzw. der Berechtigung zu der Unternehmenstätigkeit, die Nummer...

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