Der Unternehmer muss für seine Umsätze grundsätzlich immer eine Rechnung ausstellen, es sei denn, das spanische Recht sieht eine Vereinfachung von dieser Pflicht vor. Dies kommt vor allem in folgenden Fällen in Betracht:

  • Bei Umsätzen im Wert von höchstens 400 EUR (oder ab 1.1.2013 bei Rechnungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR, bei denen bis zum 31.12.2012 anstelle einer Rechnung die Ausgabe eines Tickets möglich war) kann in der Rechnung auf bestimmte Angaben verzichtet werden.
  • Fahrscheine oder Belege, die weniger Angaben als Rechnungen enthalten, können ausgestellt werden für: die Beförderung von Personen, Dienstleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe, Bereitstellung von Parkplätzen, Einzelhandelsumsätze, öffentliche Veranstaltungen, Fernsprechdienste und sonstige Dienstleistungen, die von den zuständigen Steuerbehörden bezeichnet werden.

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