Ausländische Unternehmer, die eine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit über eine Tochtergesellschaft in Schweden betreiben, müssen sich ebenso wie schwedische Unternehmer bei dem für den Ort zuständigen Finanzamt registrieren lassen, von dem aus die Geschäftstätigkeit in Schweden erfolgt (z. B. Firmensitz der Tochtergesellschaft). Ausländische Unternehmer, die keine Tochtergesellschaft in Schweden besitzen, aber ihre Geschäftstätigkeit von einer Betriebsstätte – z. B. einer Filiale – in Schweden aus betreiben, müssen sich bei einer der Auslandsabteilungen der Steuerbehörde in Stockholm oder Malmö registrieren lassen. Das gilt auch für Unternehmer ohne Betriebsstätte in Schweden.

Ausländische Unternehmer aus einem Land, mit dem Schweden kein Abkommen über Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen und den Austausch von Steuerinformationen hat, müssen durch einen Steuervertreter repräsentiert werden, der eine Person mit ständigem Wohnsitz in Schweden oder ein Unternehmen mit Betriebsstätte oder Geschäftstätigkeit in Schweden sein muss. Der Steuervertreter muss von der Steuerbehörde zugelassen sein.

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