Es sind zwei Steuerzeiträume vorgesehen: Bei Jahresumsätzen von mehr als 650.000 EUR muss der Unternehmer seine Steuererklärung monatlich, bei geringeren Umsätzen vierteljährlich, einreichen.

In den Fällen monatlicher Erklärungen sind die Steuererklärungen und die damit verbundenen Zahlungen spätestens bis zum 20. Tag des zweiten Monats einzureichen bzw. zu entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Umsätze bewirkt wurden.

Vierteljahreszahler haben die Steuererklärungen und die damit verbundenen Zahlungen spätestens bis zum 25. des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres einzureichen bzw. zu entrichten.

Bei verspätet abgegebenen Steuererklärungen werden Geldbußen erhoben, wenn die Finanzbehörde nicht binnen 30 Tagen über die Verspätung einer Abgabe unterrichtet wird.

Ab dem 1.1.2020 gelten folgende Zahlungsfristen für fällige Steuern:

  • für Steuerpflichtige mit einem Umsatz von 650.000 EUR oder mehr im vorangegangenen Kalenderjahr: bis zum 25. Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Umsätze getätigt wurden;
  • für Steuerpflichtige mit einem Umsatz von weniger als 650.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr: bis zum 25. Tag des zweiten Monats, der auf das Quartal des Kalenderjahres folgt, in dem die Umsätze getätigt werden.

In Fällen, in denen die MwSt zu Unrecht erhoben wurde, sind die Steuerzahler verpflichtet, den entsprechenden Steuerbetrag innerhalb von 20 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung und im Falle einer vereinzelten Praxis bis zum Ende des auf den Monat folgenden Monats zu zahlen, in dem die unrichtige Behandlung erfolgte.

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