Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Portugal, die auf portugiesischem Hoheitsgebiet Umsätze bewirken, müssen einen Steuervertreter bestellen. Der Steuervertreter muss seinerseits in Portugal steuerpflichtig und dort für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein. Die Unternehmen sind nur von der Registrierung und Bestellung eines Vertreters befreit, wenn sie nur Übertragungen der im Anhang C zum Mehrwertsteuergesetz genannten Gegenstände durchführen (Anhang V MwStSystRL) und diese Übertragungen steuerbefreit sind.

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