Die Steuerfreibetrag für Kleinunternehmer gilt für Umsätze bis 40.000 EUR (bis 31.12.2024). Daneben existiert eine Jahresumsatzgrenze zur Qualifzierung eines Unternehmers als Kleinststeuerzahler für Zwecke von Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Ab 1.1.2024: Der Schwellenwert für die Einstufung als kleiner Steuerzahler für Mehrwertsteuerzwecke beträgt 9,218 Mio. PLN (2 Mio. EUR); vorher: 9.654 Mio. PLN (2 Mio. EUR). Für Agenten und Kommissionäre beträgt die Schwelle ab 1.1.2024 207.000 PLN (45.000 EUR; vorher 217.000 PLN).

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