Die Rechnung muss mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht. Unternehmer, die Lieferungen und sonstige Leistungen an Einrichtungen des Bundes erbringen, dürfen ab 1.1.2014 nur noch strukturierte elektronische Rechnungen übermitteln (also nicht mehr auf Papier und z. B. auch nicht in PDF-Form). Hierzu ist das Unternehmensserviceportal zu nutzen, für das eine vorherige Registrierung erforderlich ist.

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