Ein Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der von ihm vertretene ausländische Unternehmer (Näheres regelt Art. 66 des VAT Act).

Der Steuervertreter und der Vertretene haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der MwSt sowie der Zinsen und Geldbußen im Zusammenhang mit den in Malta getätigten Umsätzen. Hat ein Vertreter jedoch in gutem Glauben gehandelt und gegen keine der sich aus dem MwSt-Gesetz ergebenden Pflichten wissentlich verstoßen, beschränkt sich seine Haftung auf die von ihm verwalteten, aber dem vertretenen Unternehmer gehörenden oder geschuldeten Mittel und Vermögensgegenstände.

Die Bestellung eines Steuervertreters entbindet hingegen den Vertretenen in keiner Weise von seinen Pflichten gemäß MwSt-Gesetz und schränkt seine Haftung nicht ein.

Rechnungen über Leistungen des Vertretenen können entweder vom Vertretenen selbst oder vom Steuervertreter ausgestellt werden und müssen in beiden Fällen stets folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Hinweis auf die Existenz eines Steuervertreters;
  • Namen und Anschrift des Steuervertreters; und
  • MwSt-Nummer des Steuervertreters.

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