Ausländische Unternehmer müssen in Malta für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn sie dort Umsätze tätigen, die der maltesischen MwSt unterliegen und für die sie gemäß der maltesischen MwSt-Vorschriften dort Vorsteuer abziehen können und MwSt schulden.

Ausländische Unternehmer ohne Niederlassung in Malta, die sich dort für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen, können die MwSt-Pflichten entweder selbst erfüllen oder einen Bevollmächtigten bzw. Steuervertreter bestellen. In beiden Fällen ist die Registrierung bei der MwSt-Verwaltung zu beantragen.

Versendungslieferungen

a) Obligatorische Registrierung

Alle in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer, die Gegenstände an Personen ohne maltesische MwSt-Nummer verkaufen und für die Lieferung der Gegenstände verantwortlich sind, müssen sich in Malta für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn der Wert dieser Verkäufe an Kunden in Malta den Gegenwert von 35.000 EUR in MTL im Kalenderjahr überschreitet. Nicht in Malta ansässige Unternehmen müssen sich für ihre Umsätze in Malta sofort registrieren lassen. Eine Ausnahme insoweit besteht für elektronische Dienstleistungen an in Malta ansässige Kunden. Hier besteht eine Registrierungsgrenze von 35.000 EUR Jahresumsatz.

b) Freiwillige Registrierung

Unternehmer, die Versendungslieferungen tätigen und deren Umsätze dabei unter der Schwelle von 35.000 EUR bleiben, können Malta zum Ort der Lieferung machen und müssen sich dort dann für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

Innergemeinschaftliche Erwerbe

a) Obligatorische Registrierung

In Malta nicht für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer, die dort Gegenstände unmittelbar von einem Lieferer erwerben, der in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert ist, müssen eine maltesische MwSt-Nummer beantragen, wenn der Gesamtwert der Gegenstände 10.000 EUR im Kalenderjahr übersteigt. Der Antrag sollte unmittelbar vor Überschreiten des Schwellenwerts gestellt werden.

b) Freiwillige Registrierung

Unternehmer können sich freiwillig registrieren lassen, wenn sie bei der MwSt-Verwaltung nachweisen, dass sie entsprechende Erwerbe tätigen bzw. die feste Absicht haben, derartige Erwerbe zu tätigen.

Ausländische Unternehmer, die in Malta unter die Kategorie der Kleinunternehmer fallen würden, sind nicht verpflichtet, sich in Malta für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen, haben jedoch die Möglichkeit dazu.

Erbringt ein nicht in Malta ansässiger Unternehmer in Malta steuerpflichtige Leistungen, schuldet der Leistungsempfänger die MwSt, sofern es sich bei ihm um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Der Leistungsempfänger hat die Steuer auf den Nettowert der Leistung zu berechnen und bei der Steuerverwaltung zu erklären. Der leistende Unternehmer braucht sich in diesen Fällen nicht für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen. Sind die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt, kann ein ausländischer Unternehmer jedoch freiwillig eine maltesische MwSt-Nummer beantragen.

Zur Beantragung einer maltesischen MwSt-Nummer wenden sich ausländische Unternehmer mit und ohne feste Niederlassung in Malta an die MwSt-Verwaltung.

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