7.1 Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen

Steuerpflichtige können eine vierteljährliche Zusammenfassende Meldung abgeben

  • für Dienstleistungen, die für Steuerpflichtige und für nichtsteuerpflichtige juristische Personen erbracht wurden, denen in einem anderen Mitgliedstaat eine MwSt-Identifikationsnummer erteilt wurde, und für die sie andere als mehrwertsteuerbefreite Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat erbracht haben, in dem der Umsatz steuerbar ist, und für die der Empfänger die Steuer schuldet;
  • für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen, vorausgesetzt, dass der vierteljährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der betreffenden Lieferungen, für die die MwSt im vorangegangenen Vierteljahr angefallen ist, weder für das betroffene Vierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Vierteljahre 50.000 EUR übersteigt. Diese Möglichkeit entfällt, sobald der Monat endet, in dem der Gesamtbetrag ohne MwSt der betreffenden Lieferungen von Gegenständen für das laufende Vierteljahr 50.000 EUR übersteigt. In diesem Fall ist die Zusammenfassende Meldung für den (die) Monat(e) auszustellen, der (die) seit Beginn des Vierteljahrs vergangen ist (sind).

7.2 Weitere Pflichtangaben in den Meldungen

Sind nicht vorgesehen.

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