Elektronisch versendete Rechnungen werden anerkannt, wenn durch eine sichere elektronische Signatur die Echtheit der Rechnungsherkunft und Unversehrtheit des Rechnungsinhalts gewährleistet sind. Die diesbezüglichen Vorschriften sind in dem Gesetz der Republik Litauen Nr. VIII-1822 vom 11.7.2000 "Über elektronische Signaturen" (teilweise geändert durch das Gesetz Nr. IX-934 vom 6.6.2002) geregelt.

Elektronisch versendete Rechnungen sind ohne Einschränkungen zulässig, wenn während des elektronischen Datenaustauschs (EDI) die Echtheit der Rechnungsherkunft und Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist, und wenn in der Vereinbarung über den Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Rechnungsherkunft und Unversehrtheit des Rechnungsinhalts gewährleisten.

Die EDI-Standards (UN/EDIFACT, XML) müssen eingehalten werden. Eine zusätzliche zusammenfassende Rechnung ist nicht erforderlich. Liegen die Rechnungen in elektronischer Form vor, müssen mit diesen auch die Angaben aufbewahrt werden, die die Echtheit ihrer Herkunft und Unversehrtheit ihres Inhalts sicherstellen. Unternehmer, die in der Republik Litauen steuerpflichtig sind, müssen diese Dokumente in Litauen aufbewahren, es sei denn, sie werden in elektronischer Form gespeichert.

Bewahren Unternehmer, die in Litauen steuerpflichtig sind, Dokumente in elektronischer Form auf und gewährleisten den uneingeschränkten Zugang zu diesen (d.h. sie ermöglichen, dass die Dokumente gemäß den Regelungen des Verwaltungsgesetzes auf elektronischem Weg abgerufen, gelesen oder anderweitig verwendet werden können), dürfen diese Dokumente auch außerhalb des Landes aufbewahrt werden. In Litauen steuerpflichtige Personen müssen das zuständige Finanzamt über den Aufbewahrungsort der Dokumente informieren, wenn diese nicht in Litauen aufbewahrt werden.

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