Dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen insbesondere Bauleistungen. Das gilt auch für Lieferungen von beweglichen Gegenständen zum Einbau in Bauleistungsobjekte, wenn die Lieferungen an einen Unternehmer erfolgen, der Bauleistungen in Auftrag gegeben hat. Ab dem 1.8.2019 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Lieferungen von Handys, Tablets und Laptops.

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