7.1 Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich bis zum 20. Tag des Folgemonats einzureichen. Zu den Einzelheiten vgl. Art. 88 und 89 HR-MwStG.

7.2 Weitere Pflichtangaben in den Meldungen

Weitere Pflichtangaben sind nicht vorgesehen.

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