Der Unternehmer muss jede erhaltene Rechnung und eine Kopie von jeder ausgestellten Rechnung aufbewahren. Die Rechnungen können in Papier- oder in elektronischer Form aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung kann auch im Ausland erfolgen unter der Voraussetzung, dass die Unterlagen der Finanzbehörde auf Verlangen zeitnah vorgelegt werden können.

Rechnungen, Rechnungskopien, Dokumente über Rechnungsberichtigungen, Nachweise über Einfuhren und Ausfuhren, Unterlagen über die Steuerfreiheit eines Umsatzes und Unterlagen über die Festsetzung und Zahlung von MwSt müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt auch für elektronisch ausgestellte und erhaltene Rechnungen. Hinsichtlich der Besteuerung von Grundstücken gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.

Bei Verletzung der Aufbewahrungspflichten können Bußgelder zwischen 2.000 und 500.000 HRK (bis 31.12.2022, ab 1.1.2023 Bußgelder in EUR) verhängt werden.

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