1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren

Die Regelungen in Irland zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum irischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.

2 Mehrwertsteuerregistrierung

2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte

Allgemeine Informationen über das irische Mehrwertsteuersystem erteilt folgende Behörde:

VAT Interpretation Branch

Office of the Revenue Commissioners,

Stamping Building,

Dublin Castle,

Dublin 2

Tel. (+353) 1 6475000

Fax (+353) 1 6795236

E-Mail vat@revenue.ie

Detaillierte Informationen können auch der Webseite www.revenue.ie entnommen werden. Die auf der Website verfügbaren Informationen und Dienste sind in folgende Hauptrubriken untergliedert:

Die Startseite/Hauptseite der Website ("Home") enthält allgemeine Informationen über die Steuerverwaltung ("Revenue") und dient als Plattform für Verknüpfungen (Links) zu wichtigen Dienststellen und Tätigkeitsfeldern der Behörde.

Unter der Rubrik "Neu" sind aktuelle Informationen der Steuerverwaltung eingestellt, z. B. Informationen über die öffentlichen Finanzen, Pressemitteilungen usw.; zudem kann man sich auf den Verteiler für das Online-Mitteilungsblatt der Steuerverwaltung setzen lassen.

Die Online-Rubrik bietet direkte Links zu kundenorientierten Online-Diensten der Steuerverwaltung, wie "Revenue On-Line-Service" (ROS) und "PAYE anytime".

Die Taskleiste auf der Startseite enthält Links zu Informationen, die sich an speziellen Nutzeranforderungen orientieren, unter anderem Informationen für Steuerberater, zur Einkommensteuer, zu Unternehmen & Selbstveranlagung.

Unter der Rubrik "Taxes & Duties" können zahlreiche Veröffentlichungen der Steuerverwaltung aufgerufen werden: so z. B. Broschüren (Leaflets), Formulare (Forms), Informationen über Standards bei der steuerlichen Behandlung ("Statements of Practice"), ein regelmäßig erscheinendes Mitteilungsblatt der Steuerverwaltung ("Tax Briefing"), Leitlinien zu bestimmten Fachbereichen ("Technical Guidelines"), Rechtsvorschriften ("Legislation") und sonstige Unterlagen ("Other material").

Die Rubrik "Contact Locator" enthält die Anschriften und Kontaktnummern aller lokalen Steuerverwaltungen.

In irischer Sprache vorliegende Informationen und Unterlagen können unter dem Stichwort "Gaeilge" aufgerufen werden. Ferner steht auch Informationsmaterial in weiteren Sprachen zur Verfügung ("Other Languages").

Informationen und Unterlagen in irischer Sprache stehen in der Rubrik "Languages" zur Verfügung.

2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer – Führung einer MWSt-Nummer

In Irland ansässige Unternehmer müssen sich ab einem Jahresumsatz von 37.500 EUR bei Dienstleistungen bzw. 75.000 EUR bei Lieferungen registrieren lassen.

In anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer, die Versendungslieferungen tätigen, benötigen eine irische MWSt-Nummer, wenn der Wert ihrer Verkäufe an Kunden in Irland mehr als 35.000 EUR beträgt. Wenn diese Unternehmer im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung Umsätze in Irland bewirken, müssen sich unverzüglich registrieren lassen. In diesem Fall gilt kein Schwellenwert.

Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken, benötigen keine MWSt-Nummer. Hingegen müssen sich Unternehmer, die nur zum Nullsatz besteuerte Umsätze ausführen, registrieren lassen. Alle Unternehmer, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung Umsätze bewirken, können sich freiwillig registrieren lassen, müssen dann jedoch allen Obliegenheiten eines Steuerpflichtigen nachkommen.

Nicht in Irland ansässige Unternehmer, die Dienstleistungen an Unternehmenskunden erbringen, wobei der Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen der Ort der Niederlassung des Kunden ist, müssen sich nicht registrieren lassen, da die MwSt vom irischen Empfänger der Dienstleistung geschuldet wird.

Nicht in Irland ansässige Unternehmer, die in Irland Lieferungen an einen Steuerpflichtigen, eine staatliche Stelle, eine nach dem Gesetz eingerichtete Stelle oder eine Person, die Lieferungen für eine steuerbefreite Tätigkeit erhält, von Gegenständen, die installiert oder montiert werden, bewirkt, müssen sich im Zusammenhang mit diesen Lieferungen nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, da die entsprechende MwSt vom irischen Empfänger der Leistung geschuldet wird.

Ein Unterauftragnehmer, der nicht in Irland ansässig ist und der in Irland ausschließlich Leistungen an Hauptauftragnehmer erbringt, muss sich in Irland nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Hingegen ist eine Registrierung für MwSt-Zwecke Voraussetzung für die Beantragung einer Erstattung der MwSt.

Ein nicht in Irland ansässiger Unterauftragnehmer, der Bauleistungen nicht nur für Hauptauftragnehmer erbringt, ist unabhängig von der Höhe seines Umsatzes verpflichtet, sich für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen.

Seit 15.9.2019 gilt ein zweistufiges MwSt-Registrierungssystem. Diese zweistufige Umsatzsteuerregistrierung beinhaltet, dass der Steuerzahler wie folgt angeben muss, ob die Umsatzsteuerregistrierung für Zwecke des Status "nur inländisch" oder "innerhalb...

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