Unternehmer müssen binnen bestimmter Fristen (meist bis zum 15. des auf die Leistung folgenden Monats) Rechnungen erstellen (vgl. im Einzelnen VAT Information Leaflet 1/06 auf der Webside von Revenue). Die Pflicht zur Rechnungstellung ist gegeben, wenn der Empfänger des Umsatzes eine der folgenden Personen oder Einrichtungen ist:

  • ein anderer Steuerpflichtiger, eine Regierungsbehörde, eine lokale Behörde, eine nach dem Gesetz eingerichtete Stelle, eine Person, die eine von der MwSt befreite Tätigkeit ausübt, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, die keine Privatperson ist, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt, d. h. die MwSt wird nicht von dem Lieferer in Irland, sondern von dem Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat geschuldet, oder eine Person in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach den Vorschriften für Fernverkäufe.

Rechnungskorrekturen: Wenn aufgrund eines Freibetrags, Rabatts oder einer ähnlichen Anpassung der Betrag der fälligen MwSt, der in einer Rechnung ausgewiesen wird, anschließend verringert wird, hat die Person, die die Rechnung ausgestellt hat, eine Gutschrift auszustellen. In der Gutschrift muss der Betrag der Verringerung des Preises und der entsprechenden MwSt angegeben werden. Eine Gutschrift muss einen Verweis auf die entsprechende Rechnung enthalten. Wenn der Lieferer die MwSt auf Grundlage des Geldeingangs schuldet, ist stets eine Gutschrift mit Ausweisung der MwSt auszustellen. Wenn sich der in Rechnung gestellte Betrag nach der Ausstellung einer Rechnung erhöht, muss der Lieferer eine ergänzende Rechnung ausstellen, in der die Erhöhung des Betrags und der entsprechende MwSt-Satz ausgewiesen werden.

Die Rechnungstellung per Gutschrift ist zulässig, wenn dies vorher zwischen den Beteiligten vereinbart wurde. Rechnungen (und andere Geschäftsunterlagen) müssen 6 Jahre in der Form aufbewahrt werden, in der sie entstanden bzw. dem Unternehmer zugegangen sind.

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