7.1 Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen

In Frankreich ist eine monatliche Warenverkehrserklärung abzugeben, die steuerlichen und statistischen Zwecken dient. Die Erklärung kann auch von Dritten (Buchprüfern, Zollagenten, Durchfuhrspediteuren usw.) im Namen des Unternehmers eingereicht werden und nur gelegentliche Geschäfte betreffen. Diese nehmen dann selbst die erforderlichen Zusammenfassungen und Vergleiche vor.

7.2 Weitere Pflichtangaben in den Meldungen

Alle statistischen Daten über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr gehen über die Informationserfordernisse des Artikels 22 der 6. EG-Richtlinie hinaus. Die Daten müssen entsprechend der INTRASTAT-Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 vom 7.11.1991 angegeben werden.

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