Alle Unternehmer sind ungeachtet ihrer Rechtsform und ihrer steuerlichen Veranlagung (mit Ausnahme der Landwirte, die unter die vereinfachte Regelung für die Landwirtschaft fallen), von der Steuerzahlung befreit, wenn sie im Laufe des vorherigen Kalenderjahres einen Umsatz von höchstens

  • 85.800 EUR aus Lieferungen, Abgabe von Gegenständen zum Verzehr an Ort und Stelle und aus von Gegenständen zum Verzehr an Ort und Stelle oder aus Beherbergungsleistungen;
  • 34.400 EUR bei anderen Umsätzen

erzielt haben. Sie können allerdings zur Steuerzahlung und einer Pauschalbesteuerung oder der Regelbesteuerung optieren.

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