Alle Steuerpflichtigen, die in Frankreich MwSt und gleichgestellte Steuern schulden, müssen für MwSt-Zwecke registriert sein. Ausländische Unternehmer müssen in Frankreich für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn sie dort direkt oder über eine Betriebsstätte Lieferungen von Gegenständen tätigen oder Dienstleistungen erbringen, für die sie in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig sind.

Da Frankreich von der in Art. 194 MwStSystRL vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den in Frankreich für MwSt-Zwecke registrierten Empfänger der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen als Steuerschuldner zu bestimmen, wenn der Lieferer oder Dienstleister nicht in Frankreich ansässig ist, ist der Steuerpflichtige, der in Frankreich Umsätze bewirkt, für die auf dieser Grundlage der Empfänger die Steuer schuldet, nicht verpflichtet, sich in Frankreich für MwSt-Zwecke zu registrieren.

Außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmer ohne Betriebsstätte in Frankreich müssen einen Steuervertreter bestellen. In einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ansässige Steuerpflichtige melden sich direkt bei der SIE für ausländische Unternehmen der DRESG (Direction des Résidents à l'Etranger et des Services Généraux) an. Sie können zwar einen Bevollmächtigten damit beauftragen, sie zu vertreten, bleiben jedoch alleinige Steuerschuldner, falls sie diese Möglichkeit nutzen. Informationen, die diese Unternehmer betreffen, können auf der Website www.impots.gouv.fr unter der Rubrik "Professionnels", Unterrubriken "Accès spécialisés", "Entreprises étrangères", abgerufen werden.

In einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, die in Frankreich über vermietete Immobilien verfügen, deren Mieteinnahmen der MwSt unterliegen, und die keine weiteren Umsätze bewirken, für die sie in Frankreich Steuern schulden, geben die genannten Erklärungen bei dem für den Immobilienstandort zuständigen Finanzamt ab. Falls sich in Anwendung dieser Vorschrift mehrere Abgabeorte ergeben, kommen die Steuerschuldner ihrer Meldepflicht bei der Dienststelle der Steuerverwaltung nach, die für im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige und für allgemeine Dienste zuständig ist. Dies gilt jedoch nicht für Eigentümer von vermieteten möblierten Immobilien, deren Mieteinnahmen der Einkommensteuer für gewerbliche Gewinne unterliegen. Diese Personen müssen ihre Erklärungen bei dem Finanzamt einreichen, das für den Standort der Immobilie mit dem größten Umsatz zuständig ist.

Die in Art. 286 ter des Code Général des Impôts (CGI) vorgesehenen Ausnahmen von der MwSt-Registrierungspflicht entsprechen den Bestimmungen des Art. 214 MwStSystRL. Ausgenommen sind danach Steuerpflichtige, die gelegentlich Lieferungen von Gegenständen tätigen (vor allem Privatpersonen, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefern), sowie Personen, die unter eine Sonderregelung fallen (nichtsteuerpflichtige juristische Personen, der Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige, Pauschallandwirte) und deren innergemeinschaftliche Erwerbe im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Kaufs den Schwellenwert von insgesamt 10.000 EUR nicht überschritten haben bzw. überschreiten. Sonderregelungen gelten auch für kleine Unternehmen, die den MwSt-Grundfreibetrag in Anspruch nehmen können.

Diese Regelung, die für alle Steuerpflichtigen ungeachtet ihrer Rechtsform und ihrer steuerlichen Veranlagung gilt (mit Ausnahme der Landwirte, die unter die vereinfachte Regelung für die Landwirtschaft fallen), befreit jene Unternehmen von der Steuer, die im Laufe des vorherigen Kalenderjahres einen Umsatz von höchstens

  • 85.800 EUR mit Lieferungen von Gegenständen, Verkäufen zum Verbrauch an Ort und Stelle und mit der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten,
  •    34.400 EUR mit anderen Dienstleistungen erzielt haben.

Außer den Steuerpflichtigen, die in Frankreich Umsätze bewirken, für die sie Mehrwertsteuer schulden, müssen ferner folgende Personen für MwSt-Zwecke registriert sein:

  • jeder steuerpflichtige Empfänger einer Dienstleistung, für die er in Frankreich im Sinne von Artikel 283 2 CGI (Art. 196 MwStSystRL) die Steuer schuldet. Die auf dieser Grundlage zu erfolgende MwSt-Registrierung betrifft Steuerpflichtige, die in Frankreich ausschließlich Umsätze bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (steuerbefreite und der Freibetragsregelung unterliegende Personen, Pauschallandwirte). Auf Grund ihres steuerlichen Status schulden sie die Mehrwertsteuer für solche Dienstleistungen, die dem allgemeinen Grundsatz der Besteuerung am Ort des Leistungsempfängers im Sinne von Art. 44 MwStSystRL unterliegen und die für sie von nicht in Frankreich ansässigen Dienstleistern erbracht werden;
  • Personen, die von der Mehrwertsteuer auf ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe befreit sind (Artikel 256 bis CGI) und diese Erwerbe in Höhe eines Betrages bewirken, der den Schwellenwert von 10 000 EUR überschreitet, oder die die Besteuerung ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe in Frankreich unter diesem Sch...

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