Die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Gegenstände und Dienstleistungen sind in Art. 298 4 CGI und in Art. 206 IV Anhang II CGI aufgeführt. Es handelt sich dabei um Ausgaben mit dem Zulassungskoeffizienten Null, insbesondere um:

  • Gegenstände und Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen zu mehr als 90 % für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden;
  • Leistungen der Personenbeförderung und damit zusammenhängende Leistungen;
  • Ausgaben für Fahrzeuge oder Maschinen beliebiger Art zur Beförderung von Personen oder für kombinierte Verwendungszwecke;
  • Ausgaben für Kraftstoffe, Treibstoffe, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie für Kerosin, Dieselkraftstoff und Super-Ethanol E85;
  • Ausgaben im Zusammenhang mit der kostenlosen Bereitstellung von Wohnraum für die Führungskräfte oder für das Personal des Unternehmens.

Ein teilweiser Vorsteuerabzug gilt in folgenden Fällen:

20 % der Vorsteuer auf Gasöl, das als Kraftstoff für vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Fahrzeuge verwendet wird, können nicht abgezogen werden.

50 % der Vorsteuer auf Flüssiggas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie Kerosin sind nicht abzugsfähig, wenn diese Erzeugnisse als Kraftstoff für Fahrzeuge und Maschinen verwendet werden, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Im Übrigen kann nur die Vorsteuer auf für den Geschäftsbetrieb erforderliche Gegenstände und Dienstleistungen abgezogen werden. Der Steuerschuldner muss daher unter Umständen einen entsprechenden Abzugsprozentsatz ermitteln.

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