Allgemeine Informationen zur Rechnungserteilung finden sich in den guidelines des National Tax Board Nr. 1731/40/2003. Sie können von der website www.vero.fi abgerufen werden. Unternehmer müssen immer Rechnungen ausstellen, wenn sie Leistungen an einen anderen Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person erbringen. Das gilt auch für steuerfreie Leistungen zum Nullsatz und für steuerfreie Leistungen im Bereich des Gesundheits- und Wohlfahrtswesens. Es ist kein bestimmter Zeitraum vorgesehen, innerhalb dessen eine Rechnungen zu erteilen ist. Rechnungen müssen die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Angaben enthalten.

Die Abrechnung mittels Gutschrift ist zulässig, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung darüber getroffen haben.

Rechnungen müssen immer auch die Y-Nummer des Leistenden enthalten.

Die Rechnungen müssen grundsätzlich in Finnland aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Abrechnungszeitraums. Elektronische Rechnungen können in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt werden, wenn ein online-Zugriff auf die Daten gewährleistet ist.

Eine vereinfachte Rechnungsstellung ist zulässig bei Rechnungsbeträgen von nicht mehr als 250 EUR. Die Rechnung muss mindestens enthalten:

  • Ausstellungsdatum,
  • Name und MWSt-Nummer (Business-ID) des Leistenden,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw Art der Dienstleistung,
  • MWSt-Betrag (pro Steuersatz) oder der anzuwendende Steuersatz.

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