Ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung in Finnland, der das reverse-charge-Verfahren vermeiden möchte, kann aufgrund eines entsprechenden Antrags für die in Finnland getätigten Umsätze mehrwertsteuerpflichtig werden. Um unter die Mehrwertsteuerpflicht zu fallen, muss der Unternehmer einen Steuervertreter mit festem Wohnsitz in Finnland haben, der von der regionalen Steuerbehörde zugelassen worden ist.

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