Alle Personen, die in Finnland Umsätze ausführen, unterliegen der Mehrwertsteuer, auch wenn es sich um einen Ausländer handelt und der Umsatz nicht von festen Niederlassungen in Finnland bewirkt wird. Ausländische Unternehmer, die in Finnland eine feste Einrichtung haben, werden wie finnische Unternehmer behandelt und unterliegen den allgemeinen Regelungen. Bei Umsätzen zwischen 10.000 EUR und 30.000 EUR steigt die Steuerzahllast graduell von 0 auf die volle Zahllast gemessen am Umsatz. Die volle Zahllast gilt für Umsätze von mehr als 30.000 EUR.

Aus Verwaltungsgründen unterliegen geringfügige Umsätze nicht der Besteuerung. Als Schwellenwert hierfür gilt ein Umsatz von 10.000 EUR. Die Schwelle gilt für alle Unternehmen mit Ausnahme von ausländischen Unternehmern, die in Finnland über keine feste Niederlassung verfügen. Ein solcher Unternehmer kann jedoch eine Registrierung beantragen.

In der Regel sind die Leistungsempfänger von in Finnland bewirkten Umsätzen Steuerschuldner, wenn der Leistungserbringer ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung in Finnland ist (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).

Der Leistungserbringer ist immer Steuerschuldner (kein reverse-charge),

  • wenn es sich beim Leistungsempfänger um einen Ausländer ohne feste Niederlassung in Finnland handelt und dieser im Mehrwertsteuerverzeichnis nicht eingetragen worden ist;
  • wenn der Empfänger eine Privatperson ist. Diese ist jedoch Steuerschuldner, wenn ein neues Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde;
  • wenn es um Versendungslieferungen von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen oder vergleichbare Vertragspartner in Finnland geht;
  • bei Personenbeförderungen;
  • wenn es um die folgenden in Finnland erbrachten Leistungen geht: Unterricht, wissenschaftliche Leistungen, kulturelle Betätigung, Unterhaltung oder sportliche Veranstaltungen u. Ä. sowie Dienstleistungen, die mit deren Organisation zusammenhängen.

Ausländer, die in Finnland innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen bewirken, unterliegen der Meldepflicht. Ausländer, die Nullsatzumsätze ausführen, müssen sich registrieren lassen, um die Vorsteuererstattung für Vorbezüge in Finnland zu erwirken.

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