Werden Umsätze an eine natürliche Person (für deren private Zwecke) bewirkt, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, außer es handelt sich um:

  • Versendungslieferungen;
  • den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge;
  • die Ausfuhr von Gegenständen, die an eine außerhalb der EU ansässige natürliche Person verkauft werden.

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