1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren

Regelungen in der Schweiz zu den Steuersätzen und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie auch im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum schweizerischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.

2 Allgemeine Informationen

Die Schweiz erhebt als Mehrwertsteuer eine

  • Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
  • Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer; entspricht in etwa dem Reverse-Charge-Verfahren nach EU-Terminologie);
  • Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).

Inland ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Art. 3 Abs. 2 des Zollgesetzes.

Unter Leistung ist zu verstehen die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt.

Lieferung ist das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloß geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist sowie das Überlassen eines Gegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung.

Dienstleistung ist jede Leistung, die keine Lieferung ist. Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn immaterielle Werte und Recht überlassen werden oder eine Handlung zu unterlassen oder diese oder einen Zustand zu dulden.

Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland (Versandhandel) gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der leistende Unternehmer:

  • über eine Bewilligung der ESTV verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
  • (ab 1.1.2019) mit Gegenständen, die nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a CH-MwStG aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Beförderungs- oder Versendungslieferungen erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100.000 CHF pro Jahr erzielt (Versandhandelsunternehmen sind somit ab 1.1.2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100.000 CHF pro Jahr erzielen.

Steuerpflichtig (Steuersubjekt bei der Inlandsteuer, Unternehmer) ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.

Von der Steuerpflicht befreit ist u.a., wer

  • innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100.000 CHF Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 CH-MwStG von der Steuer ausgenommen sind (bestimmte Postdienstleistungen, ärztliche Heilbehandlungen),
  • ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland unabhängig vom Umsatz, ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:

    • von der Steuer befreite Leistungen,
    • Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 CH-MwStG im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt,
    • Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;

Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne MwSt.

Damit ist neu ab 1.1.2018 für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens, dass nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend ist, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 CHF erzielen, werden ab dem ersten CHF Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Vorher konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100.000 CHF in der Schweiz ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenzregionen führte. Unabhängig vom Weltumsatz des Unternehmens, löst eine herkömmliche Warenlieferung in die Schweiz somit keine Steuerpflicht in der Schweiz aus.

Wenn ein deutscher Lieferer die CH-EUSt übernimmt bzw. als Importeur auftreten will, muss er sich somit - unabhängig vom Weltumsatz - der Steuerpflicht unterwerfen. Hierfür ist eine entsprechende Unterstellungserklärung erforderlich. Die Rechnung an den Schweizer Kunden fakturiert der deutsche Lieferer dann mit CH-MwSt. Die bei der Einfuhr entrichtete EUSt kann der deutsche Lieferer als Vorsteuer in der Schweiz geltend machen.

Bei Dienstleistungen (z.B. Reparaturen, Montagen, grundstücksbezogene Leistungen, Telekommunikationsleistungen an private Abnehmer usw.) eines ausländischen (z.B. deutschen) Unternehmers in der Schweiz besteht ab dem 1.1.2018 dort die Steuerpflicht, wenn der weltweite Umsatz des Unternehmers 100.00...

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