Rz. 71

Vorsteuern, die nicht abgezogen werden können, sind zwangsläufig nicht erfolgsneutral: Sie wirken sich in der GuV aus. Betreffen sie Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens, so gehören sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bei Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens erhöhen sie die AfA-Bemessungsgrundlage). Dieser Mechanismus greift auch dann ein, wenn in den sogenannten Mischfällen (Rz. 49 ff.) die Vorsteuer in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufgeteilt werden muss. Lediglich im Falle von nicht abzugsfähiger Vorsteuer durch eine Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG bleiben die Bestandskonten unberührt.[1]

 

Rz. 72

Die Wertgrenzen[2] für geringwertige Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 EStG und Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG werden von obigen Überlegungen nicht berührt, da hier stets vom reinen Warenpreis ohne Vorsteuer auszugehen ist.[3]

Im Gegensatz dazu ist bei der Bemessung der Freigrenze für Geschenke[4] von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der umsatzsteuerlich nicht abziehbaren Vorsteuer auszugehen.[5]

Die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge für Geschenke, Gästehäuser, Jagd/Fischerei/Yachten etc., unangemessene oder nicht vorschriftsmäßig aufgezeichnete Aufwendungen[6] oder Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen,[7] sind gemäß § 12 Nr. 3 EStG ertragsteuerlich nicht abziehbar und damit weder Betriebsausgaben noch Anschaffungs- oder Herstellungskosten; § 9b Abs. 1 UStG findet hier keine Anwendung.[8]

[2] Das sind gemäß § 6 Abs. 2 EStG 250,01 EUR–800,00 EUR und gemäß § 6 Abs. 2a EStG 250,01 EUR–1.000,00 EUR.
[4] Das sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG 35,00 EUR.

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