Rz. 54

Umsatzsteuer auf bezogene Lieferungen/sonstige Leistungen kann voll abgezogen werden, wenn damit auf der Ausgangsseite des Unternehmens in vollem Umfang steuerpflichtige Lieferungen/sonstige Leistungen, Ausfuhren bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen bewirkt werden. Werden sie hingegen für das Erbringen steuerfreier Leistungen verwendet,[1] die den Vorsteuerabzug ausschließen, so kann die angefallene Vorsteuer nicht abgezogen werden. Sie geht in die Kosten ein, berührt die Kalkulation und wird sich in der GuV niederschlagen. Zwischen beiden Varianten ist ein Mischfall denkbar: die bezogene Lieferung/sonstige Leistung wird zum Teil für steuerpflichtige, zum Teil für Ausschlussumsätze verwendet. Hier muss die Vorsteuer entsprechend in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufgeteilt werden. Die Kontenpläne bieten hierfür z. T. spezielle Konten an.

 

Rz. 55

Die Aufteilung muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden.[2] Dazu kann gegebenenfalls eine vorhandene Kostenrechnung die Berechnungsgrundlagen liefern. Das Gesetz lässt aber auch eine Ermittlung im Wege sachgerechter Schätzung zu.[3] Bei Vorsteueraufteilung sind nach Abschn. 22.4 Abs. 1 UStAE aufzuzeichnen:

  • die Entgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den Unternehmer, die dafür gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge und die hiervon als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge;
  • die Entgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den Unternehmer, für die der Unternehmer die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, die dafür gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge und die hiervon als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge;
  • die Vorauszahlungen/Anzahlungen für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den Unternehmer, die dafür gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge sowie die hiervon als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge;
  • die Einfuhrumsatzsteuerbeträge für die für das Unternehmen eingeführten Gegenstände, die davon als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge, sowie die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer oder Hinweise auf die zugehörigen zollamtlichen Belege;
  • die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge.

Auf der Ausgangsseite müssen die in solchen Fällen zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führenden Umsätze getrennt von den übrigen Umsätzen aufgezeichnet werden. Dies ist durch die getrennte Aufzeichnung der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze (bzw. die Trennung nach Steuersätzen) gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG zwar i. d. R. bereits gegeben, nach Abschn. 22.4 Abs. 2 UStAE besteht die Aufzeichnungspflicht für die Ausschlussumsätze jedoch unabhängig von dieser Norm.

 

Rz. 56

Die Unterlagen über die Berechnungen zur Vorsteueraufteilung müssen aufbewahrt werden. Dazu gehören auch Aufzeichnungen und Berechnungen, die im Zuge einer sachgerechten Schätzung anfallen.

 

Rz. 57

Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.[4] Die Vorsteuer aus den Anschaffung- oder Herstellungskosten eines Gebäudes ist i. d. R. nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen aufzuteilen.[5]

Der Umfang der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten eines gemischt genutzten Grundstücks (z. B. Erhaltungsaufwendungen) hingegen ist grundsätzlich durch direkte Zuordnung zu den steuerpflichtigen oder steuerfreien Ausgangsumsätzen des betreffenden Nutzungsbereichs zu bestimmen. Nur wenn die Zuordnung schwierig oder unmöglich ist, z. B. bei Aufwendungen für Außenanlagen, kommt eine Vorsteueraufteilung in Betracht.[6]

[1] Siehe die einzelnen Fallvarianten in § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UStG.
[4] Vgl. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG. Die vorrangige Anwendung eines anderen Aufteilungsmaßstabes als den laut 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG als Regelaufteilungsmaßstab vorgesehen Umsatzschlüssel wurde vom EuGH als zulässig erklärt, sofern die herangezogene Methode eine präzisere Aufteilung gewährleistet. Vgl. EuGH, Urteil v. 8.11.2012, C-511/10, DStR 2012 S. 2333.

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