Rz. 61

Gemäß § 13b Abs. 1, 2 UStG schuldet in bestimmten Fällen der inländische Leistungsempfänger (anstelle des Leistenden[1]) die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist: bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, bei Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens, bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, bei bestimmten Bauleistungen und weiteren Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nrn. 5–11 UStG unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 57 UStG.[2] Dies gilt i. d. R. auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bezogen wird.[3]

 

Rz. 62

In obigen Fällen ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (sie entfällt nicht, wenn dieser Hinweis unterlassen wird) hinzuweisen ist. Die Steuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden, andernfalls schuldet (auch) der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 UStG (Berichtigung möglich). Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs kommt es nicht darauf an, dass eine Rechnung i. S. d. § 14 UStG und des § 14a UStG vorliegt.[4] Ungeachtet dessen muss ein Doppel der "§-13b-Rechnung" vom leistenden Unternehmer wie alle anderen Rechnungen 10 Jahre aufbewahrt werden.[5]

 

Rz. 63

Der (inländische) Leistungsempfänger muss die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG beachten und gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG ausdrücklich die nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1, 2 UStG geforderten Angaben aufzeichnen. Das sind diejenigen Aufzeichnungen, welche der leistende Unternehmer generell führen muss: vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelte sowie erhaltene Anzahlungen/Vorauszahlungen. Auch der (ausländische) leistende Unternehmer soll diese Aufzeichnungen vornehmen.[6] Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, gilt in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen, die nicht Unternehmer sind (etwa bei Bezug einer Lieferung/sonstigen Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers oder für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts).

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