Rz. 23

Spätere Minderungen des Rechnungsbetrags können sowohl bei den Eingangsrechnungen als auch bei den Ausgangsrechnungen auftreten und bewirken hier spiegelbildliche Auswirkungen. Die durch einen Nachlass oder andere Preisminderungen eintretende Änderung betrifft stets den Rechnungsbruttobetrag (Entgelt zzgl. Steuer), den sogenannten zivilrechtlichen Preis. Besonders dem privaten Endverbraucher kann nicht zugemutet werden, dass sich eine angegebene Preisminderung auf eine andere Größe als den angezeigten Rechnungsbetrag bezieht. Ein Nachlass von 10 % seitens des Lieferanten bezieht sich also auf den ganzen Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer.

 

Rz. 24

Die Erlösminderung muss im Rahmen der Finanzbuchhaltung des Lieferanten also aufgeteilt werden, denn sie bezieht sich auf 2 Komponenten: das Entgelt (die Umsatzerlöse mindern sich) und die Umsatzsteuer (der Steueranteil und damit die Umsatzsteuerverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt vermindert sich).

Der Bruttobetrag (Entgelt zzgl. Steuer) entspricht nach den Regeln der Prozentrechnung dem sogenannten vermehrten Grundwert, d. h. je nach Steuersatz z. B. 119 % (bei Steuersatz von 19 %), 107 % (bei Steuersatz von 7 %). Danach verläuft eine Rückrechnung mit folgender Rechenoperation:

 
Praxis-Beispiel

Der Skontoabzug sei 714,00 EUR (bei einem Steuersatz von 19 %).

 
anteiliger Steuerbetrag = 19   714,00 EUR × 19 = 114,00 EUR
119 119
 
Aufteilung: Brutto-Skontobetrag 714,00 EUR
  ./. enthaltene USt 114,00 EUR
  Netto-Skontobetrag 600,00 EUR

Der Bruttorechnungsbetrag entspricht rechnerisch 100 % im Verhältnis zur prozentualen Preisminderung i. H. v. beispielsweise 10 % und 119 % im Verhältnis zur enthaltenen Umsatzsteuer i. H. v. beispielsweise 19 %.

 
  Rechnungsbetrag (100 %) ./. Skonto
(3 %)
Rechnungsbetrag nach Skonto-
Kürzung (97 %)
netto (100 %) 20.000,00 EUR 600,00 EUR 19.400,00 EUR
USt (19 %) 3.800,00 EUR 114,00 EUR 3.686,00 EUR
brutto (119 %) 23.800,00 EUR 714,00 EUR 23.086,00 EUR
 

Rz. 25

Beim Abnehmer – sofern es sich um einen Unternehmer handelt, der eine Ware oder eine Dienstleistung für sein Unternehmen erwirbt – tritt eine spiegelbildliche Auswirkung ein: Bei ihm mindert sich der Wareneinkauf bzw. der betriebliche Aufwand und die (i. d. R. abzugsfähige) Vorsteuer für diesen Geschäftsvorfall.

 

Rz. 26

Die Anlässe für solche Preisänderungen sind vielfältig und sie treten unter unterschiedlichen Bezeichnungen auf: Preisnachlässe, Rabatte, Treuerabatte, Boni, Umsatzrückvergütungen, Skonti, Gutschriften etc. Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen sind identisch.

 

Rz. 27

vorläufig frei

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