Rz. 19

Einkauf und Verkauf werden gleichermaßen von der Umsatzsteuer berührt: Beim Einkauf von Waren (bzw. Dienstleistungen) wird vom Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Lieferantenrechnung setzt sich aus dem Nettobetrag (Entgelt) und dem Umsatzsteuerbetrag zusammen. Der Rechnungs-Bruttobetrag muss an den Lieferanten gezahlt werden. Durch den offenen Steuerausweis entsteht in Höhe des Steuerbetrags aber eine Forderung an das Finanzamt. Dies neutralisiert die Umsatzsteuerbelastung. Der Einstandspreis der Ware ist also der Rechnungsnettobetrag, die Steuer berührt die Kalkulation nicht. Beim Weiterverkauf der Ware muss wiederum dem Folge-Abnehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, die im Regelfall durch den Kalkulationsaufschlag (Gewinnaufschlag) höher ist als beim Einkauf. Die effektiv zu entrichtende Umsatzsteuer beträgt folglich 19 % des Mehrwertes (Wertschöpfung = Differenz zwischen Eingangs- und Ausgangsentgelt). Die je Voranmeldungszeitraum[1] an die Finanzkasse zu entrichtende Zahllast (bzw. der von der Finanzkasse zu erstattende Vorsteuerüberhang) ergibt sich aus der Differenz zwischen Vorsteuer (= Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen) und Umsatzsteuer (= Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen) des jeweiligen Monats oder Quartals. Hier wird deutlich, wie sich die Wertschöpfung, der Mehrwert, umsatzsteuerlich auswirkt. Der Abnehmer der weiterveräußerten Ware erwirbt erneut einen entsprechenden Anspruch auf Vorsteuerabzug – sofern er nicht Endverbraucher ist. Wäre der Abnehmer Exporteur und würde die Ware ausgeführt, träte für diesen Anschlussumsatz Steuerfreiheit ein. Die gezahlte Vorsteuer kann vom Finanzamt zurückgefordert werden. Somit wäre auch dieser Unternehmer vollständig von der Umsatzsteuer entlastet. Diese Zusammenhänge werden durch das folgende vereinfachte Buchungsbeispiel veranschaulicht.

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