Nach der Verwaltungsauffassung[1] gehört zu den Masseforderungen der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15a UStG zulasten des Unternehmers, soweit er aufgrund der Verwertung der Masse durch den Insolvenzverwalter entsteht. Dies gilt sowohl für vom Insolvenzverwalter herbeigeführte Änderungen der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse z. B. durch Umstellen von steuerpflichtigen auf steuerfreie Vermietungen[2] als auch durch umsatzsteuerfreie Veräußerung von Grundstücken des Unternehmensvermögens.[3]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter veräußert ein Grundstück des Unternehmensvermögens innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 15a UStG von 10 Jahren umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, auf dem der Insolvenzschuldner unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ein Gebäude errichtet hatte.

Der vom Insolvenzschuldner aus den Baukosten des Gebäudes in Anspruch genommene Vorsteuerabzug ist anteilig zulasten des Insolvenzschuldners nach § 15a UStG zu berichtigen und an das Finanzamt zurückzuzahlen.[4] Der Vorsteuerrückforderungsanspruch des Finanzamts ist eine Masseforderung.

Ist während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zulasten des späteren Insolvenzschuldners durchzuführen, fällt diese in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO[5], soweit die Änderung der Verhältnisse im Rahmen der Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters (z. B. Zustimmung zum Verkauf eines Grundstücks) veranlasst wurde. In diesem Fall gehören die an das Finanzamt nach § 15a UStG zurückzuzahlenden Vorsteuerbeträge zu den fiktiven Masseforderungen i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO.[6]

Dies gilt nach der Verwaltungsauffassung auch, wenn die Änderung der Verhältnisse durch den vorläufig eigenverwaltenden Schuldner veranlasst wurde.[7]

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