Zusammenfassung

 
Überblick

Die Einrichtung der Geschäftsprozesse in der Buchhaltung spielt für die Umsatzsteuer eine entscheidende Rolle. Denn sämtliche Geschäftsvorfälle sind auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen und im Rahmen der laufenden Buchhaltung entsprechend zu erfassen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über relevante Bereiche in der Buchhaltung zu den entsprechenden umsatzsteuerlichen Sachverhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das gesamte Umsatzsteuergesetz ist relevant, u. a. § 1 UStG für die Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen, §§ 3, 3a3g UStG für den Ort der Lieferungen und sonstigen Leistungen, § 4 UStG für die Frage der Steuerbefreiungen, § 10 UStG für die Bemessungsgrundlage, § 12 UStG für den maßgebenden Steuersatz, § 13 UStG für die Entstehung der Steuer, § 13b UStG für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, §§ 14, 14a–c UStG für die Rechnungsangaben, § 15 UStG für den Vorsteuerabzug, die Berichtigungsvorschriften für den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG, § 16 UStG für Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung, § 17 UStG für die Berichtigung von Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen, § 18 UStG Besteuerungsverfahren sowie § 22 UStG für die Aufzeichnungspflichten.

Für die Umrechnung von in Fremdwährung ausgestellten Rechnungen ist insbesondere § 16 Abs. 6 UStG relevant.

Umsatzsteuer; Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung; BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001.

Die Finanzverwaltung hat zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung (teil-)unternehmerisch verwendeter Fahrzeuge ein ausführliches BMF-Schreiben[1] verfasst: Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG gibt es ein BMF-Schreiben[2]. Die Änderungen bei der Anpassung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) zum 1.10.2014 enthält das BMF-Schreiben vom 26.9.2014.[3]. Für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG (Altfälle bis für vor dem 15.2.2014 erbrachte Leistungen) gibt es spezielle BMF-Schreiben.[4] Für die Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung i. S. d. §14 Abs. 4 Satz1 Nr. 1 UStG gibt es ein BMF-Schreiben[5]

[4] BMF, Schreiben v. 24.1.2019, III C3 – S7279/19/10001:001,

BMF, Schreiben v. 26.7.2017, III C 3 – S 7279/11/10002-09.

[5] BMF, Schreiben v. 7.12.2018, III C2-S7280-a/07/10005:003.

Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer.

BMF, Schreiben v. 13.7.2020, III C 2 – S 7280-a/19/10001 :001,

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung.

BMF, Schreiben vom 18.9.2020, III C2 – S7286a/19/10001 :001.

1 Die Umsatzsteuer ist bei allen Geschäftsvorfällen eine Herausforderung

Bei allen Geschäftsvorfällen, die in der Buchhaltung zu verarbeiten sind, müssen Überlegungen über die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung angestellt werden.

 
Praxis-Tipp

Vollständige Rechnungsangaben sind wichtig

Eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung muss die nötigen Pflichtangaben enthalten.

Besonderheiten gibt es u. a. bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen oder bei Rechnungen über Leistungen, bei denen der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

2 Rechnungen in Fremdwährung sind umzurechnen

Werte in fremder Währung sind sowohl für die Berechnung der Umsatzsteuerbeträge als auch der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro umzurechnen.

Die Umrechnung erfolgt grundsätzlich zu den Durchschnittskursen, die das Bundesministerium der Finanzen monatlich bekannt gibt (amtliche Umrechnungskurse). Die Steuer ist grundsätzlich mit dem durchschnittlichen Umrechnungskurs des Monats umzurechnen, in welchem die Leistung ausgeführt wurde. Wann die Rechnung ausgestellt wurde, spielt dabei keine Rolle. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) gestattet, so sind die Entgelte allerdings nach dem Durchschnittskurs des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann auf Antrag in allen Fällen auch die Umrechnung zum Tageskurs zulassen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist.

 
Praxis-Tipp

Umrechnungskurse im Internet

Die monatlichen Umrechnungskurse für die "Nicht-Euro-Staaten" werden vom BMF zu Beginn des Folgemonats fortgeschrieben und sind im Internet zu finden.[1]

Am Jahresende gibt es dort auch eine Jahresübersicht.

Eine Umrechnung der Fremdwährungen der nicht am Euro teilnehmenden Staaten kann auch nach dem Tageskurs erfolgen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, falls das Finanzamt dies auf Antrag gestattet.

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