Überblick

Die Einrichtung der Geschäftsprozesse in der Buchhaltung spielt für die Umsatzsteuer eine entscheidende Rolle. Denn sämtliche Geschäftsvorfälle sind auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen und im Rahmen der laufenden Buchhaltung entsprechend zu erfassen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über relevante Bereiche in der Buchhaltung zu den entsprechenden umsatzsteuerlichen Sachverhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das gesamte Umsatzsteuergesetz ist relevant, u. a. § 1 UStG für die Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen, §§ 3, 3a3g UStG für den Ort der Lieferungen und sonstigen Leistungen, § 4 UStG für die Frage der Steuerbefreiungen, § 10 UStG für die Bemessungsgrundlage, § 12 UStG für den maßgebenden Steuersatz, § 13 UStG für die Entstehung der Steuer, § 13b UStG für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, §§ 14, 14a–c UStG für die Rechnungsangaben, § 15 UStG für den Vorsteuerabzug, die Berichtigungsvorschriften für den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG, § 16 UStG für Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung, § 17 UStG für die Berichtigung von Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen, § 18 UStG Besteuerungsverfahren sowie § 22 UStG für die Aufzeichnungspflichten.

Für die Umrechnung von in Fremdwährung ausgestellten Rechnungen ist insbesondere § 16 Abs. 6 UStG relevant.

Umsatzsteuer; Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung; BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001.

Die Finanzverwaltung hat zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung (teil-)unternehmerisch verwendeter Fahrzeuge ein ausführliches BMF-Schreiben[1] verfasst: Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG gibt es ein BMF-Schreiben[2]. Die Änderungen bei der Anpassung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) zum 1.10.2014 enthält das BMF-Schreiben vom 26.9.2014.[3]. Für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG (Altfälle bis für vor dem 15.2.2014 erbrachte Leistungen) gibt es spezielle BMF-Schreiben.[4] Für die Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung i. S. d. §14 Abs. 4 Satz1 Nr. 1 UStG gibt es ein BMF-Schreiben[5]

[4] BMF, Schreiben v. 24.1.2019, III C3 – S7279/19/10001:001,

BMF, Schreiben v. 26.7.2017, III C 3 – S 7279/11/10002-09.

[5] BMF, Schreiben v. 7.12.2018, III C2-S7280-a/07/10005:003.

Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer.

BMF, Schreiben v. 13.7.2020, III C 2 – S 7280-a/19/10001 :001,

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung.

BMF, Schreiben vom 18.9.2020, III C2 – S7286a/19/10001 :001.

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