Ein unberechtigter Steuerausweis liegt hingegen vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer erst gar nicht berechtigt ist. In diesem Fall schuldet er den ausgewiesenen Betrag.[1] Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

 
Praxis-Tipp

Unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer: Kontakt mit Leistungsempfänger aufnehmen – dann berichtigen

Im Fall des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG kann der Steuerbetrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung der Umsatzsteuer ist in diesen Fällen beim Finanzamt des leistenden Unternehmers gesondert schriftlich zu beantragen und kann erst nach Zustimmung des Finanzamts für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde.

Der leistende Unternehmer sollte Fälle der erforderlichen Rechnungsberichtigung stets mit dem Leistungsempfänger abstimmen und möglichst einvernehmlich regeln.

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