Bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers darf der leistende Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen muss er in seiner zwingend auszustellenden Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen.[1]

 
Praxis-Tipp

Formerfordernisse für Hinweistext auf der Rechnung bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft

Der Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers in der Rechnung muss nach der gesetzlichen Regelung des § 14a UStG für deutsche Unternehmer grundsätzlich "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" lauten.

 
Achtung

Fehlender Hinweis auf Steuerschuldübergang entbindet nicht von Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Selbst wenn der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fehlt, wird die Steuer dennoch vom Leistungsempfänger geschuldet.

Die vom Leistungsempfänger abzuführende Umsatzsteuer ist entsprechend zu kontieren und ggf. als Vorsteuer abzugsfähig.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist sowohl die Umsatzsteuer aus der Steuerschuldübernahme, als auch die Vorsteuer aus der Steuerschuldübernahme gesondert anzumelden.

Durch die gesetzlichen Regelungen gibt es in dem aktuellen Vordruck der Umsatzsteuer-Voranmeldung weitere verschiedene Zeilen und Kennziffern für die Steuerschuldübernahme.

So werden bei Steuerschuldübernahme in der Umsatzsteuer-Voranmeldung die nötigen Angaben im Vordruck eingetragen

Es ergeben sich in der aktuellen Umsatzsteuer-Voranmeldung ab 2023 folgende Trennungen im kreditorischen Bereich.

Kreditorische Eingangsumsätze und Steuerbeträge:

Zeile 29, Kz. 46 und 47: Hier sind die von einem im übrigen Gemeinschaftgebiet ansässigen Unternehmer bezogenen sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG und die darauf entfallenden Steuerbeträge einzutragen.

Zeile 30, Kz. 73 und 74: Hier sind die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge einzutragen.

Zeile 31, Kz. 84 und 85: Hier sind sämtliche übrigen nicht in Zeile 40 und 41 zu erfassenden unter die Steuerschuldübernahme fallenden Umsätze mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen einzutragen.

Die Vorsteuer aus der Steuerschuldübernahme wird für sämtliche Sachverhalte in einer Summe in Zeile 40 bei Kz. 67 des Vordrucks erfasst, sodass diesbezüglich für verschiedene Steuersätze ein einziges Vorsteuerkonto für die Vorsteuer aus der Steuerschuldübernahme ausreicht.

 
Praxis-Tipp

Software kann bei Buchung eines Steuerübergangs unterstützen

Achten Sie auf die Funktionsweise Ihrer Buchhaltungssoftware. Ggf. sind Funktionen (Steuerkennzeichen) hinterlegt, die die zusätzliche Buchung der Steuer überflüssig werden lassen und automatisch die zutreffenden Umsatzsteuer- und ggf. Vorsteuerkonten ansprechen.

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