3.2.1 Anwendung der Steuerschuldübernahme

Die Steuerschuldübernahme des Leistungsempfängers wird auch das "Reverse-Charge-Verfahren" genannt.

Bei folgenden Leistungsbezügen muss der Unternehmer als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer unter Umkehrung der Steuerschuld einbehalten und abführen:[1]

  • Werklieferungen von im Ausland ansässigen Unternehmern
  • sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern,
  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens,
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
  • Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. In diesen Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Bauleistungen erbringt. Ein Bauträger erbringt ausdrücklich keine Bauleistung in diesem Sinne. Er betreibt den Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken. Danach veräußert er sie, was keine Bauleistung, sondern eine Lieferung bebauter Grundstücke darstellt. Insoweit kann der Bauträger kein Steuerschuldner i. S. d. § 13b UStG sein.
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG. Diese Regelung bezieht sich daneben auf bestimmte Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität an Wiederverkäufer durch inländische Unternehmer. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus § 3g UStG.
  • Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
  • Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände (Altmetalle, Schrotte, Abfälle, vgl. im Einzelnen Anlage 3).
  • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. In diesen Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig entsprechende Reinigungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.
  • Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mind. 325/1000, in Rohform oder als Halbzeug und von Goldplattierungen mit einem Feingehalt von mind. 325/1000.
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.
  • Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Edelmetalle, unedlen Metalle, Selen und Cermets, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.
  • Seit 1.1.2021 für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens 3 Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.[2]

Nähere Einzelheiten zu den Gesetzesänderungen ab 1.10.2014 und zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Allgemeinen ergeben sich aus dem BMF Schreiben vom 26.9.2014.[3]

Das BMF hat mit Schreiben vom 26.8.2014[4] das Vordruckmuster "USt 1 TG" für den Nachwei...

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